Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge wird seit einigen Jahren sehr stark vom Staat unterstützt. Sie wurde im Zuge der “Riester-Reformen” wieder als attraktives Instrument der Vorsorge etabliert. Der Staat fördert das Ansparen in die Betriebsrente auf unterschiedlichen Wegen. So kann auch für die betriebliche Rente die staatliche Zulagenförderung - besser bekannt unter “Riester-Förderung” verwendet werden. Sehr interessant ist aber vor allem ein weit darüber hinaus gehender steuerlicher Vorteil. Der Arbeitnehmer kann nämlich jährlich einen bestimmten Betrag steuerfrei von seinem Lohn einzahlen. Das Geld wird direkt vom Lohn ein behalten. Steuerfrei in der Ansparzeit: Das bedeutet aber auch, dass dann die Betriebsrente ab dem Auszahlungszeitpunkt versteuert werden muss. Der Staat hat hiermit also die Vorgabe der “nachgelagerten Besteuerung” umgesetzt.

Die betriebliche Altersvorsorge wird von allen Anlagenberatern und Verbraucherschützern als sehr attraktiver Weg der Altersvorsorge betrachtet. Denn neben der üppigen steuerlichen Förderung hat sie noch einen anderen großen Vorteil: Durch den Abschluss von Gruppenverträgen durch den Arbeitgeber können die Verwaltungskosten für die Anlageform gesenkt werden. Dieser Kostenvorteil wird in Form einer höheren Rendite an den Rentner weitergegeben. Das Recht auf Betriebsrente ist mit der Reform der Pflicht gewichen: Arbeitgeber müssen ihren Angestellten eine Betriebsrente anbieten, wenn diese das wünschen.

Bleibt noch die Wahl eines passenden Anlageprodukts: Hier wird es dem Arbeitnehmer einfach gemacht. Er hat nämlich kaum Wahl. Der Arbeitgeber legt fest, welche Anlageformen er für die Betriebsrente verwenden will. Zur Verfügung stehen dabei fünf so genannte Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionszusage, Pensionsfonds und Unterstützungskasse. Der Unterschied zwischen diesen Wegen liegt in Anlagestrategie und in den Fördermöglichkeiten. Nicht alle Förderungsmethoden können mit allen Durchführungswegen angewandt werden. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens ein riesterfähiges Anlageprodukt anzubieten.