Mietverträge

Es gibt gerade in Deutschland bezüglich des Mietrechts eine große Anzahl von Konflikten, die seitens der Mietvertragsparteien oft gerichtlich ausgetragen werden. Dies führte dazu, dass immer mehr Urteile in dieser Rechtsmaterie gesprochen wurden und sich das Mietrecht, seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts, ständig weiterentwickelt hat. Da Mietverhältnisse für die Menschen zu einem elementaren Lebensbedürfnis gehören, wurden die Rechte der Mieter zunehmend mehr gestärkt. Das Überangebot an Wohnungen führte auch dazu, dass sich in diesem Bereich viel zugunsten der Mieter verändert hat. Trotz allem haben Eigentümer und Mieter allgemeine Rechte und Pflichten. In der Regel schließen die Mietvertragsparteien einen schriftlichen Vertrag ab. Bei Verträgen, die über eine Laufzeit von mehr als einem Jahr gehen, ist die schriftliche Form zwingend notwendig. Mietverträge müssen von beiden Seiten unterschrieben sein und die Vertragsseiten und Anlagen müssen durchlauft nummeriert sein. Es gibt auch Formen des Mietvertrags, die in mündlicher Form abgeschlossen wurden und die durch das übereinstimmende Verhalten gekennzeichnet sind. In Deutschland regelt das bürgerliche Gesetzbuch, die Miet- und Pachtverhältnisse, diese sind in den §§ 535-580 näher beschrieben. Die Paragrafen befassen sich mit allgemeinen und speziellen Themen des Mietrechts. Man findet hier auch Regelungen zu den Themen: Begrenzungen und Anlagen der Mietsicherheiten; Vorschriften zur Mieterhöhungen oder Regelungen zu Betriebskostenabrechnungen. Wichtige Rechtspunkte beziehen auch auf die Regelungen zur Miethöhe. Der Paragraf 558d gibt Hinweise auf die Regelungen zur Festlegung eines qualifizierten Mietspiegels, der alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst wird. Hier dienen wissenschaftliche Erhebungen als Bemessungsgrundlage. Die Interessenvertretungen und die Gemeinden sollten solche qualifizierten Mietspiegel anerkennen. In Kapitel Fünf findet man auch Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses, zum Beispiel durch Kündigung. § 568 regelt die Form und den Inhalt der Kündigung. § 573c Abs.1 BGB, setzt mit den Kündigungsfristen auseinander. Im Paragraf 569 sind rechtliche Hinweise auf außerordentliche fristlose Kündigungen, aus einem wichtigem Grund, verfasst.

Die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln auch die Vertragsverhältnisse bei Mietverhältnisse auf eine bestimmte Zeit oder der Werkswohnungen. Weitere Regelungen findet man auch zu Mietverträgen, die sich auf andere Sachen, wie Grundstücke oder Räume, beziehen. Ab dem Paragraf 581 werden Pachtverträge rechtlich geregelt. Besondere Regelungen gibt es seit ein paar Jahren auch bei Fragen zu behindertengerechten Wohnungsnutzungen. Auf Grund der Komplexität der Materie und den zahlreichen Urteilen und Kommentierungen, ist das Mietrecht für den Laien nur schwer durchschaubar. In der Regel sollte man sich an einen Fachanwalt wenden, sofern die Konflikte nicht anderes geregelt werden können. Viele der Mieter sind auch in Mieterverbänden organisiert, die unter anderem auch Rechtsberatungen anbieten. Besondere Regelungen betreffen Mieter, die zum Beispiel Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft sind. Hier überschneiden sich die Rechtsmaterien. Viele Urteile und Kommentierungen beziehen sich auch auf das Nachbarschaftsverhältnisse und den Rechten und Pflichten innerhalb der Wohnanlagen.