Für die Betroffenen ist die Zwangsvollstreckung eine besondere Belastungssituation, die allerdings im mehr Menschen im deutschsprachigen Raum betreffen. Gerade gescheiterte Ehen, Arbeitslosigkeit oder Krankheiten führen oft zu den Zwangsversteigerungen. In Deutschland unterliegt die Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung, bzw. das Verfahren dem Zwangsversteigerungsgesetz. Das Gesetz wurde mehrmals geändert und muss in seiner neusten Fassung angewandt werden. Im ersten Abschnitt des deutschen Zwangsversteigerungsgesetz wird die Versteigerung und Verwaltung von Grundstücken geregelt. Unter dem Begriff “Grundstücke” versteht man alle unbeweglichen Vermögenswerte, wie die Aufbauten, Wohnungseigentum etc. In Deutschland sind die jeweiligen Amtsgerichte zuständig, unter der das Grundstück formal fällt. Die Zwangsvollstreckung wird vom Gläubiger(n) eingereicht und vom zuständigen Rechtspfleger bearbeitet. Gegen die Zwangsvollstreckungsbeschlüsse des Gerichts kann man Beschwerde beim zuständigen Landesgericht einreichen. Kommt es zur Zwangsversteigerung muss vorher ein Wertgutachten (Verkehrswert) erstellt werden. Die Bewertung unterliegt in der Regel einem Sachverständigen. Wurde der Verkehrswert von allen Seiten akzeptiert, so kommt es zu einer amtlichen Bekanntmachung des Termins. Die Bekanntmachung ist mit dem geringsten Gebot versehen, dieses begründet sich über die wirtschaftliche Situation des Grundstücks. Das Bieterverfahren unterliegt ebenfalls amtlichen formalen Regelungen. Bestimmte Sicherheitsleistungen müssen vom Bieter erbracht werden, um sein Barangebot zu untermauern. Unter Meistgebot ist das höchste Bieterangebot zu verstehen. Auch in der Bieterphase haben die Gläubiger bestimmte Rechte, zum Beispiel zur Einstellung des Verfahrens.
Wird der Zuschlag einem Bieter erteilt, so gehen die Rechte sofort auf ihn über. Er kann dann den Besitz ergreifen und seine Ziele durchsetzen. Unter anderem kann es dann zu einer Räumungsklage kommen. Die Gläubiger werden mit dem bestimmten Schlüssel, der durch den Rechtspfleger bearbeitet wird, befriedigt. In der Regel liegen die Erlöse einiges unter dem Verkehrswert des Grundstückes.