Bundesgerichte sind im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Das deutsche Grundgesetz bildet die verfassungsmäßige Grundlage für die Errichtung der Bundesgerichte. Historisch geht das Gesetz auf den 23. Mai 1949 zurück. Es folgten bis dato jedoch Anpassungen in verschiedenen Rechtsbereichen. Im Rahmen der Gewaltenteilung üben die Bundesgerichte einen wichtigen Teil der Judikativen Staatsgewalt aus. Der Bund darf demnach eine Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Finanz-, Sozial-, sowie eine Verwaltungsgerichtsbarkeit installieren. Ein oberstes Bundesgericht wurde nie installiert, obwohl es das Grundgesetz in Artikel 95 vorsieht. Eine Auswahl von Bundesrichtern bildet zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einen gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der die Funktion eines obersten Bundesgerichtes wahrnimmt.
Zu den fünf Obersten Gerichten des Bundes gehört das Bundesverfassungsgericht. Die Voraussetzungen für die Arbeit des Verfassungsgerichtes befinden sich im Grundgesetz in den Artikeln 94 bis 96. In seiner Funktion bewahrt und interpretiert es die deutsche Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht gilt somit zum einen als Teil der Judikativen Staatsgewalt, als auch als unabhängiges Verfassungsorgan. Die Fälle werden, für Gerichtsprozesse typisch, jedoch von der Staatsanwaltschaft übergeben. Es findet demnach keine komplette Rechtsprüfung statt. Zum Aufgabengebiet gehören Verfassungsfragen, sowie das Völkerrecht. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind bindend für Gerichte und staatliche Organe. Der Sitz des Gerichtes ist Karlsruhe. Das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erging am 9. September 1951. Die letzte Instanz, und damit das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bildet der Bundesgerichtshof. Es zeigt sich für Straf- und Zivilverfahren, sowie für das Berufsrecht der Rechtspflege verantwortlich. Auch der Bundesgerichtshof, mit Sitz in Leipzig, gehört zu den fünf obersten Gerichten Deutschlands. Seine Arbeit nahm der Bundesgerichtshof im Jahre 1950 auf. In Erfurt befindet sich ein weiteres obersten Bundesgericht, das Bundesarbeitsgericht. 1954 nahm dieses Bundesgericht seine Arbeit auf. In seiner Rechtsprechung beschäftigt es sich mit dem bundesdeutschen Arbeitsrecht und führt somit zu dessen kontinuierlicher Weiterentwicklung. Unterstellt ist das Bundesarbeitsgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Als weiteres oberstes Gericht ist der Bundesfinanzhof anzuführen, der im Jahre 1950 seine Arbeit aufnahm. Die Rechtsprechung beschäftigt sich mit dem Zoll- und Steuerrecht der Bundesrepublik. Sitz des Bundesgerichtes ist München. Unterstellt ist es dem Bundesministerium für Justiz und nicht wie anzunehmen dem Bundesfinanzministerium. Das oberste deutsche Gericht der Sozialgerichtsbarkeit stellt das Bundessozialgericht dar. Seinen Sitz hat es in Kassel und ist formal dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt. Seit September 1954 stellt es das oberste Sozialgericht des Bundes dar. Abschließend zählt das Bundesverwaltungsgericht zu den fünf obersten Gerichten der Bundesrepublik Deutschland. Es beschäftigt sich, seit seiner Errichtung im September 1952 mit öffentlich-rechtlichen Fällen auf Bundesebene. Seinen Sitz hat das Gericht in Leipzig.
Neben diesen fünf Gerichten existieren weitere Bundesgerichte. Dazu gehören die Wehrstrafgerichte, die im Verteidigungsfall, sowie für im Ausland oder auf Schiffen befindliche Truppenkontingente, nach Artikel 96 Abs. 2 GG die rechtliche Gerichtsbarkeit darstellen. Ferner existiert laut Artikel 96 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Bundespatentgericht, welches sich mit Streitigkeiten bezüglich patentrechtlicher Schutzrechte auseinandersetzt. Der Sitz des Gerichtes ist München. Bis Ende 2003 bestand zudem ein Bundesdisziplinargericht. Dieses wurde jedoch aufgelöst und die Rechtsfälle an das Verwaltungsgericht übertragen. Soldaten unterstehen jedoch nicht dem Verwaltungsgericht, sondern unterliegen der Rechtsprechung der Truppendienstgerichte.