Das Grillen ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist das Grillen eine Ermessensfrage. Tatsächlich haben aber vor allem Nachbarschaftsstreitigkeiten zu zahlreichen Urteilen geführt, die das Grillen tangieren. In den Bundesländern NRW und Brandenburg gibt es vorherrschende Regelungen zum Grillen nach den Landesimmissionsschutzgesetzen. In Nordrhein-Westfalen stellt das Grillen zum Beispiel einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar, wenn Rauch in konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn gerät. In den meisten Fällen kommt es wegen dem Rauch zu Nachbarschaftsproblemen und weniger wegen des Geruchs. Wer also eine Grillparty plant, der sollte vor allem auf die Rauchentwicklung bei Holzkohlegrills achten. Das Landgericht München hat zum Beispiel festgestellt, dass ein generelles Grillverbot nicht erzwungen werden kann, es vielmehr von den Umständen abhängig ist und Rücksichtnahme und Toleranz vorherrschen muss. Das Landgericht München I hat im Jahr 2004 weiter festgestellt, das sommerliches Grillen erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nicht unwesentliche Beeinträchtigungen müssten nach dem Gericht genau nachgewiesen werden. Eine subjektive Einschätzung, die nicht durch Fakten des Bürgerlichen Gesetzbuches untermauert ist, reicht nicht aus, um das Grillen generell zu verbieten. Herrscht zum Beispiel eine objektive Gefährdung vor, die über das normale nachbarschaftliche Zusammenleben hinaus geht, so kann das Grillen verboten werden. Auch der Deutsche Mieterschutzbund hält das Grillen für unproblematisch, wenn die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und keine Gefahr vom Grillen ausgeht.
Andere Gereichte haben sich mit dem Thema der Grillzeiten auseinandergesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat zum Beispiel eine Grilldauer von sechs Stunden im Jahr (dreimal im Jahr zwei Stunden) als geringfügig erachtet. Das Amtsgereicht Bonn hielt im Jahr 1997 das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden. Durch diese Urteile gibt es allerdings bundesweit keine einheitliche Regelungen zu Grillzeiten, da andere Gerichte wie das Amtsgericht Hamburg teils anders entschieden haben, dies betraf vor allem das Holzkohlegrillen auf dem Balkon. Nach 22 Uhr sollte man auch die Nachruheregelungen ernst nehmen. Vor allem sollte man die Musik leiser machen und auch die Belästigung durch laute Gesprächsrunden unterlassen. Auch hier ist die Lärmbelästigung natürlich Auslegungssache. Bei objektiven Ruhestörungen kann eventuell ein Bußgeld ausgesprochen werden. Die Party alleine in den Kegel zu verlagern, kann nicht ausreichend sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in einem Urteil das Grillen auch nach 22 Uhr in Einzelfällen als sozialverträglich an, wenn besondere Anlässe wie Geburtstage oder besondere TV-Ereignisse im Sommer durch Grillfeste gefeiert werden. Immer auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich vor den Grillfesten bei den zuständigen Behörden in den Städten und Kommunen informiert. Man sollte als Mieter auch die Regelungen bezüglich des Grillens kennen.
Eine Grillverbotsklausel, z.B. auf dem Balkon eines Miethauses, kann rechtlich zulässig sein. Das Landgericht Essen hat dazu im Jahr 2002 ein Urteil gesprochen. Mieter, die sich nicht an das Grillverbot durch den Mietvertrag halten, können abgemahnt und im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung vom Vermieter erhalten. Ist keine Klausel zum Grillen im Mietvertrag zu finden, so stellt dies bei Rechtsstreitigkeiten Einzelfälle dar. Grundsätzlich ist man immer auf der sicheren Seite, wenn man beim Grillen vor allem die Rauchentwicklung reduziert (zum Beispiel durch Elektrogrills) und nach 22 Uhr mehr Ruhe einkehren lässt. Wenn man die Nachbarn einlädt, hat man es immer leichter.