Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der sich für die Spezialisierung auf ein bestimmtes Fachgebiet entschieden hat. Auf diesem Gebiet verfügt er über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Etwa 20 % der Anwälte in der Bundesrepublik Deutschland führen einen Fachanwaltstitel.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um einen sog. “verkammerten Beruf”, d.h. die Rechtsanwälte sind verpflichtet sich regional in Rechtsanwaltskammern (der Bezirk der Rechtsanwaltskammern entspricht regelmäßig dem Bezirk der Oberlandesgerichte) zusammenschließen. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes, also Teil der Staatsgewalt. Sie überwachen das Berufsrecht der Rechtsanwälte, regeln die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts und stellen in ihren Fachanwaltsordnungen (kurz FAO) fest, wer berechtigt ist, den Titel Fachanwalt zu führen.
In Deutschland gibt es gemäß § 1 FAO aktuell 19 zugelassene Fachanwaltstitel. Fachanwalt kann nach § 3 FAO nur werden, wer mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt aufweisen kann. Daneben muss gemäß § 4 Absatz 1 FAO ein fachspezifischer Fortbildungskurs mit einem Unterrichtsumfang von mindestens 120 Stunden besucht werden. Dieser Lehrgang muss alle relevanten Bereiche des Fachgebietes umfassen. Dazu muss jeder Anwalt mindestens drei im Regelfall fünfstündige Klausuren in diesem Fachgebiet schreiben und bestehen. Der Lehrgang und die Klausuren machen gemeinsam den theoretischen Teil des Fachanwaltslehrgangs aus. Zudem muss der Anwalt auch besondere praktische Erfahrungen im seinem Spezialgebiet nachweisen. Nach § 5 d FAO muss der Anwalt in den letzten drei Jahren mindestens 60 Fälle aus dem Bereich des Sozialrechts bearbeitet haben. Davon müssen wiederum mindestens 20 Fälle vor Gericht verhandelt worden sein. Weiterhin ist es möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben (Vgl. § 7 Absatz 1 FAO) das die Kammer den Anwalt zu einem Fachgespräch lädt, um seine Eignung zu überprüfen.
Das Sozialrecht ist Teil des öffentlichen Rechtes. Man kann das Sozialrecht klassischerweise in drei Bereiche, nämlich das Sozialversicherungs-, das Sozialversorgungs- und das Sozialfürsorgerecht. Das Sozialversicherungsrecht befasst sich dabei mit den gesetzlichen Sozialversicherungen, also der Arbeitslosenversicherung im Sozialgesetzbuch III (kurz SGB III), der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (SGB V und VI), der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und der Pflegeversicherung nach SGB XI. Das Sozialversorgungsrecht umfasst die Bereiche Schwerbehindertenrecht, Kindergeld, Wohngeld und Ausbildungsförderung (insbesondere BAFöG). Die Sozialfürsorge hingegen schließt vor allem die Sozialhilfe ein.
In all diesen Rechtsgebieten ist der Fachanwalt für Sozialrecht besonders geschult und mit den Verfahrensabläufen vertraut. Es ist in allen Verfahren vor den Sozialgerichten (also dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht und auch dem Bundessozialgericht) zugelassen und kann die Mandanten dort vertreten. Zudem ist er auch soweit nötig mit dem Verwaltungsrechtsweg (dies ist insbesondere beim BAFöG wichtig) vertraut und kann vor dem Verwaltungsgericht, dem Landesverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht als Anwalt auftreten.
Durch die fast unüberschaubare Zahl von Verfahren im Rahmen der Neuregelung der Arbeitslosenhilfe durch die Hartz IV Gesetze und die Einführung des Arbeitslosengeld II ist die Sozialgerichtsbarkeit stark überlastet. Gerade in Verfahren mit hoher Eilbedürftigkeit kann ein Fachanwalt für Sozialrecht helfen, der sich mit den einstweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten besonders gut auskennt und so möglicherweise schneller einen Erfolg herbeiführen kann.