Haftungsrecht

Beim Haftungsrecht wird das so genannte Verursacherprinzip angewendet, das bedeutet, dass derjenige für einen Schaden aufkommen muss, der ihn auch verursacht hat. Die Allgemeinheit oder die geschädigte Person sollen den Schaden nicht tragen müssen. Auch wenn dies so scheinen mag, so ist es dennoch nicht der Fall, dass jeder Schadensverursacher den Schaden auch selbst ersetzen muss. Diese Pflicht zum Ersatz entsteht erst dann, wenn der Schaden dem Verursacher konkret zugeordnet werden kann. Zugerechnet wird ein Schaden dem Verursacher ohne Weiteres, wenn ein direktes Verschulden erkennbar ist oder wenn der Schaden eine besondere Gefährlichkeit aufweist. Das ist auch der Grund, warum die vom Gesetzgeber festgelegten Tatbestände einer Haftung in erster Linie der Verschuldungshaftung und der Gefährdungshaftung zugeordnet werden.

Die Verschuldungshaftung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, hier im Paragraphen 823 ff. Es handelt sich dabei um das “Recht der unerlaubten Handlungen”. Die Verschuldungshaftung trägt auch die Bezeichnung deliktische Haftung. Durch das Gesetz wird zum Einen geregelt, dass jeder, der eine andere Person oder ein sonstiges Recht dieser Person verletzt, haftbar gemacht werden kann. Rechtswidrig handelt also immer der gegen die so genannte Verkehrssicherungspflicht verstößt. Der inhaltliche Verstoß gegen diese Pflicht wird vom Richter im Haftpflichtprozess beurteilt. Wichtig für diese Entscheidung ist, ob der Versicherungsnehmer überhaupt in der Lage war, eine Gefahr abzuwenden oder ob er etwas in dieser Richtung unternommen hat. Die Verschuldungshaftung besagt auch, dass jemand für einen Schaden aufkommen muss, der entstand, weil gegen ein geltendes Gesetz verstoßen wurde, das eine andere Person schützen sollte. Wird die so genannte Verrichtungshilfe ausgeführt und kommt es dabei zu Schädigungen eines Dritten, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber beziehungsweise der Geschäftsmann den Gehilfen nicht ausreichend überwacht oder eingearbeitet hat. Daher muss er auch gegenüber dem Dritten haften, wenn ein Schaden eingetreten ist, sofern er die Vermutung, dass er nicht aufmerksam genug oder sorgfältig genug war und damit ein Schaden eingetreten ist, nicht widerlegen kann.

Die Gefährdungshaftung hingegen legt kein Verschulden des Versicherungsnehmers zugrunde. Eine geschädigte Person genießt daher einen sehr umfassenden Schutz. Der Gefährdungshaftung liegen zwei Grundgedanken vor. Zum Einen gilt immer der Tatbestand einer gefährlichen Handlung, einer Handlung, die aufgrund der Risiken für eine Person eigentlich hätte verboten sein müssen. Es gibt zum Beispiel Dinge im täglichen Leben, die zwar gefährlich sind beziehungsweise einige Risiken bergen, die aber von enormer wirtschaftlicher Bedeutung sind und daher nicht verboten werden können. Man denke dabei einmal an ein Kernkraftwerk oder ganz einfach auch an den Betrieb eines Autos oder eines anderen Kraftfahrzeuges. Selbst bei größtmöglicher Vorsicht sind Gefahren und Risiken nie ganz abzuwenden. Der Gebrauch der Objekte ist also nicht rechtswidrig, wenn auch gefährlich. Daher kann die Gefährdungshaftung dadurch definiert werden, dass ein Verursacher für einen Schaden einstehen muss, auch wenn er nicht rechtswidrig gehandelt hat. Ein wichtiges Beispiel in diesem Zusammenhang ist das Betreiben eines Kraftfahrzeuges. Das ist immer nur möglich, wenn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, es ist auch die einzige Versicherung in Deutschland, die den Namen Pflichtversicherung tatsächlich zu Recht trägt. Ein Fahrzeug ohne Nachweis dieser Versicherung würde gar nicht erst zugelassen werden. Das bedeutet, dass der Betreiber des Kraftfahrzeuges die mit dem Betrieb verbundene Gefahr übernimmt und damit auch solche Schäden tragen muss, die ohne seine eigene und nachweisbare Schuld eintreten.