Nicht nur, wer ein Gewerbe neu anmelden möchte, muss sich mit dem Gewerbemietrecht auseinandersetzen, sondern auch jemand, der bereits ein Unternehmen besitzt, dieses aber in andere Geschäftsräume umsiedeln möchte. Das Prinzip des Gewerbemietrechts ist mit dem des Mietrechts, das im Alltag von Privatpersonen Anwendung findet, vergleichbar. Es wird für die Anmietung eines oder mehrere Gewerberäume ein Mietvertrag zwischen den beiden beteiligten Parteien geschlossen, die durch den Vermieter und den zukünftigen Mieter gebildet werden. Wichtig dabei ist, dass der Mietvertrag alle rechtlichen Punkte regeln sollte, ungültige Aussagen sollten aber vom Mieter erkannt und angesprochen werden, falls solche vorhanden sein sollten. Für den Mieter ist dies schon aus dem Grund wichtig, dass die Gestaltung des Mietvertrages, etwa, was erlaubte Betätigungen im Gewerberaum angeht oder die Höhe der monatlich zu zahlenden Miete, erheblichen Einfluss auf sein Geschäftsleben, die Planung der Tätigkeiten und der Fixkosten hat. Der Vertrag sollte daher vor dem Unterzeichnen immer eingehend gelesen und mit dem aktuellen Gewerbemietrecht abgeglichen werden.
Sehr wichtig ist bei einem Gewerbemietvertrag die vereinbarte Dauer der Miete, das bedeutet, ob der Vertrag befristet oder für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen werden soll. Ist der Vertrag befristet, so sieht das das Gewerbemietrecht vor, dass eine vorzeitige Kündigung der gemieteten Räume nicht möglich ist. Ausnahmen gibt es aber und sie beruhen vor allem auf der Kulanz des Vermieters. Immer sind die gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Gilt der Mietvertrag für die Gewerberäume länger als ein Jahr, so muss der Vertrag in Schriftform ausgefertigt werden.
Die Höhe des Mietzinses ist immer frei verhandelbar. Ausschlaggebend dafür ist die Höhe der Miete in vergleichbaren Gewerberäumen in einer Region. Nach diesen Preisen richtet sich in der Regel der Vermieter. Das Gewerbemietrecht sieht hierbei auch keine anderen Regelungen vor. Wichtig für den Mieter ist, sich das Recht auf Untervermietung vertraglich zusichern zu lassen, denn die Höhe der Miete bleibt gleich, unabhängig vom eigenen Umsatz. Geht letzterer zurück, können durch Untervermietungen zusätzliche Einnahmen erzielt werden.
Beim Einzug und beim Auszug aus den Mieträumen sollte deren Zustand überprüft und schriftlich festgehalten werden. Während der Mietzeit sollten Mängel sofort angezeigt werden, andernfalls sieht das Gewerbemietrecht eine Mithaftung des Mieters vor und er kann zu Reparaturen verpflichtet werden. Minderungen müssen ebenfalls sofort geltend gemacht werden oder Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet werden, wenn sie rechtskräftig sein sollen und dem geltenden Gewerbemietrecht nicht widersprechen sollen. Der Mieter darf aber nicht ohne Weiteres die Mietzahlungen kürzen, zu den erlaubten Einzelfällen ist das Gewerbemietrecht einzusehen. Dies ist ebenfalls ein mit dem privaten Mietrecht vergleichbarer Punkt, auch hier dürfen Kürzungen im Mietzins nicht so einfach erfolgen.
Soll das Mietverhältnis für die Gewerberäume beendet werden, so kann dies entweder durch vorherige vertragliche Vereinbarung geschehen, falls eine Befristung im Vertrag festgehalten wurde. Andernfalls ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich, die aber immer der Schriftform bedarf, um rechtens zu sein. Die außerordentliche Kündigung muss zudem immer sofort erfolgen, sobald der Grund für diese Kündigung vorliegt. Diese Art der Kündigung ist auch bei einem befristeten Vertrag möglich. Die dritte Variante der Beendigung des Mietverhältnisses besteht in einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt auch im Gewerbemietrecht in der Regel drei Monate zum Monatsende, einzelne Verträge sehen hier aber andere Regelungen vor.