Der Begriff des Inkassos ist als solcher zunächst kein rechtlicher Terminus, sondern ein Fachbegriff, der vor allem aus dem betriebswirtschaftlichen Kontext erwächst. Daraus entsteht die Notwendigkeit, zuerst den tatsächlichen Kontext des Themas zu klären, bevor die rechtliche Seite beleuchtet werden kann. So kann zunächst formuliert werden, dass unter Inkasso grundsätzlich der Einzug von Forderungen gemeint ist. Die betreffenden Forderungen sind in der wirtschaftlichen Realität dabei vor allem solche aus zivilrechtlichen Verkehrsgeschäften, insbesondere Kaufverträgen, die auf Raten abgewickelt wurden. Hier versäumt der Schuldner die Zahlung der Kaufsumme, sei es willentlich oder aus fehlender Zahlungsunfähigkeit. Der Gläubiger der Forderung muss nunmehr den Einzug der Forderung betreiben. Dafür richtet er sich in der Regel an ein so genanntes Inkassounternehmen, welches darauf den Einzug der Forderung betreibt und sich, meist erst im Erfolgsfall, aus der eingezogenen Summe entlohnen lässt. Unter bestimmten Umständen hat der Schuldner der Zahlung ebenfalls die Pflicht, die Entlohnung des Inkassounternehmens zu bestreiten. Mithin handelt es sich bei der Tätigkeit des Inkassounternehmens, welches durchaus auch nur aus einer Person bestehen kann, um einen so genannte geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen im Rechtssinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 des deutschen Rechtsberatungsgesetz.
Aus dieser Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch schon die rechtliche Grundlage des Inkassobereichs. So sind zum einen die schuldrechtlichen Normen des Bürgerlichen Rechts maßgeblich. Schließlich muss erst ein mal eine fällige und durchsetzbare Forderung bestehen, damit diese auch vom Inkassounternehmen durchgesetzt werden kann. Das wiederum bestimmt sich allerdings nach den jeweils anwendbaren Normen des Zivilrechts. So muss beispielsweise zu erst geklärt werden, ob überhaupt eine Forderung besteht. Sollte dies der Fall sein, wird im nächsten Schritt geklärt, ob die bestehende Forderung nicht möglicherweise “untergegangen” ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Schuld bereits, zum Beispiel durch Zahlung, getilgt ist. Danach ist zu prüfen, ob die Forderung des Gläubigers auch “durchsetzbar” ist. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Gläubiger so genannte Einreden geltend machen kann, die die Durchsetzbarkeit stören. Häufig ist etwa die Einrede des Zug um Zug, die insbesondere dann in Frage kommt, wenn synallagmatische, also gegenseitige, Leistungen geschuldet sind. Aus diesem Überblick ergibt sich schnell der Schwerpunkt des Inkassorechts, der eindeutig auf den entsprechenden Normen des Bürgerlichen Rechts liegt. Maßgeblich sind darüber hinaus auch einige Regeln des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). So ist nach der oben bereits erwähnten Norm des RBerG der geschäftsmäßige Einzug von Forderungen eine erlaubnispflichtige Aktivität. Das Inkassounternehmen benötigt für seine Tätigkeit also eine Erlaubnis im Sinne des RBerG. Darüber hinaus richtet sich auch die Vergütung in den meisten Fällen nach dem RBerG. Zwar kann die Vergütung zwischen Unternehmen und Kunde frei vereinbart werden, die meisten Unternehmen legen aber die Vergütung eines Anwalts oder Rechtsberaters bei der Berechnung ihrer Vergütung zugrunde. Dies gilt allerdings nicht für den Einzug titulierter Forderungen - hier ist ein erfolgsabhängiges Honorar die Regel.
Das Inkassorecht ist folglich stark automatisiert und damit auch losgelöst von der juristischen Tätigkeit. Diese beschränkt sich im Rahmen des Inkassorechts daher vor allem auf die Prüfung und Geltendmachung von Forderungen, oder der Abwehr anderer Forderungen. Insbesondere für Personen, die sich unrechtmäßig von dem Inkassounternehmen belangt fühlen, lohnt sich der Gang zum Anwalt.