Das Hochschulrecht wird dem so genannten Besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet. Dieses ist ein spezielles Gebiet des deutschen Rechts, das besonders auf bestimmte Erfordernisse zugeschnitten wurde und festgelegte, sachliche Aufgaben der Verwaltung regelt. Sämtliche Regelungen, die an einer Hochschule Anwendung finden, sind im Hochschulrecht vorgeschrieben. So muss sich daran aber nicht nur die oberste Verwaltung einer Hochschule halten, sondern es sind auch die Vorgehensweisen der einzelnen Fakultäten und Lehrstühle und aller anderen Einrichtungen, die der Hochschule angegliedert sind, im Hochschulrecht verankert.
Für das Hochschulrecht gilt das Hochschulrahmengesetz als Rahmengesetz, es regelt aber nicht allein sämtliche Punkte, die im Hochschulrecht behandelt werden. Hochschulen, die den Ländern angegliedert sind, müssen sich an das Landeshochschulgesetz halten. Insgesamt gilt das Hochschulgesetz also für alle Einrichtungen, wie Universitäten, Fachhochschulen, Musikhochschulen, Pädagogische Einrichtungen oder Landwirtschaftliche Hochschulen. Andere Einrichtungen werden ebenfalls in ihrer Verwaltung durch das Hochschulgesetz bestimmt, jedenfalls die Einrichtungen, die als staatliche Hochschulen gelten. Ist eine andere Institution mit einer Hochschule vergleichbar, so kann hier ebenfalls das Hochschulgesetz Anwendung finden. Dafür muss aber der Beweis erbracht werden, dass die Einrichtung mit einer staatlichen Hochschule vergleichbar ist, was im Paragraf 70 des Hochschulrahmengesetzes geregelt ist.
Im Hochschulgesetz werden zum Einen die grundsätzlichen Punkte, die eine Hochschule betreffen, geregelt. Das betrifft zum Beispiel die Aufgaben der Lehre und der Verwaltung der einzelnen Organe. Daneben werden im Hochschulrecht aber auch die Rechtsstellung der Hochschule und ihre Eigenschaft einer selbstverwaltenden Körperschaft geregelt. Zusätzlich sind im Hochschulgesetz bestimmte Punkte beschrieben, die das tägliche Leben an einer Hochschule betreffen. Dazu gehören unter anderem die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Studienfächern und Prüfungsordnungen für die Studiengänge.
Im Hochschulrecht sind außerdem interne Vorgänge geregelt, die im Allgemeinen verwalterischer Natur sind. Dazu gehört unter anderem die Verfassung der Hochschule. Diese wird auf jede einzelne Hochschule speziell zugeschnitten, allen gemeinsam sind aber bestimmte Punkte, die vom Hochschulrecht vorgeschrieben werden. Beschrieben wird dabei zum Beispiel, in welcher Form ein Beschluss gefasst werden darf und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, wie der Hochschulsenat gebildet wird und wie er zusammengesetzt sein muss oder wie der Rat der Hochschule oder der Verwaltung der Hochschule gebildet werden. Da es an einer Hochschule immer wieder zu Neubesetzungen von Lehrstühlen kommt, muss auch das Verfahren zur Berufung eines neuen Lehrstuhlleiters geregelt werden, was ebenfalls im Hochschulrecht platziert ist. Zudem finden sich im Hochschulrecht die Studien- und Prüfungsordnungen, die allgemein für die gesamte Hochschule gelten und im Speziellen auf die einzelnen Studiengänge zugeschnitten sind.
Das Hochschulrecht regelt also sämtliche Vorgänge innerhalb einer Hochschule unter Zuhilfenahme des Hochschulrahmengesetzes. Allerdings kommt es letzten Endes doch immer wieder zu Streitfragen und strittigen Punkten, die hochschulintern geregelt werden müssen. Hierbei kommen dann unter anderem der Senat und der jeweilige Rat der Fakultäten zum Einsatz, die sich bei sämtlichen Entscheidungen aber immer auf das Hochschulrecht stützen müssen. Auch, wenn eine eventuelle Neuregelung nur die Hochschule selbst oder nur einen einzelnen Studiengang an der Hochschule betreffen würde, dürfte eine Entscheidung nie ohne Rückversicherung über das Hochschulgesetz getroffen werden, wenn sie nicht am Ende anfechtbar sein soll.
Das Hochschulrecht ist auf Autonomie ausgelegt, was in Deutschland lange Tradition hat. Es ist nicht direkt mit anderen Gesetzen verbunden und gilt als alleinige Gesetzesgrundlage an der Hochschule. Es wird immer wieder geändert, daher müssen sich auch Hochschulen über das jeweils geltende Recht auf dem Laufenden halten.