Das Höferecht gehört zu dem so genannten landwirtschaftlichen Sonderrecht. Es dient dazu, dass landwirtschaftliche Betriebe nicht zerstückelt werden sollen, was zum Beispiel aufgrund einer Erbfolge der Fall sein kann. Mit dem Erhalt der gesamten Betriebe soll ein gesunder und komplexer Betrieb erreicht werden, beziehungsweise erhalten bleiben.
Angestrebt wird das Ziel, dass ein Betrieb aufgrund einer Erbfolge eben nicht in viele Teile zerfällt, mit Hilfe des so genannten Anerbenrechts, das die Sondererbfolge bezeichnet. Im Fall einer Erbschaft gibt es nach diesem Recht nur einen einzigen Haupterben. Auch wenn rein rechtlich gesehen Miterben vorhanden sind, so wird ihr Recht im Erbfall auf einen geldwerten Anspruch auf Abfindung beschränkt.
Die heute gültigen Regelungen basieren auf dem Reichserbhofgesetz aus dem Jahr 1933. Damit wurde das bis dahin gültige Landesrecht verdrängt. Im Jahr 1947 wurde das eben genannte Gesetz aufgehoben. Als partielles Recht in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen gelten heute noch Teile der Höfeordnung, die in der damaligen britischen Besatzungszone gültig waren. Auch die Bundesländer Bremen, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz besitzen eigene Landestexte bezüglich des Höferechts. In den übrigen Bundesländern, in denen keine Sonderregelungen existieren, wird das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet. Als Grundlage für die Höfeordnung von 1976 gilt der Begriff eines Hofes, was eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche sein kann. Der Wirtschaftswert dieser Fläche muss mindestens 10.000 Euro betragen. Erst durch Erklärung des Eigentümers kann eine Besitzung, die einen geringeren Wert hat, zum Hof werden. Dieser Hofvermerk muss zudem im Grundbuch eingetragen werden.
Im Erbfall fällt der Hof nun also nur einem Erben zu. Hoferbe ist immer derjenige, der vom Eigentümer der Besitzung dazu bestimmt wurde. Wurde kein Hoferbe festgelegt, so gilt die gesetzliche Erbfolge: zuerst erben die Kinder, dann die Kindeskinder. Nun würde der Ehepartner folgen, die Eltern, die Geschwister und dann ihre Kinder. Sind jeweils mehrere Erben in einer Ordnung vorhanden, so fällt das Erbe in erster Linie an denjenigen, der den Hof ohnehin schon bewirtschaftet hat. In zweiter Linie erbt derjenige, der den Hof eventuell hätte bewirtschaften sollen und in dritter Linie der älteste oder der jüngste Erbe, dies ist je nach Brauch verschieden. Männliche Erben haben kein Vorrecht mehr auf das Erbe, diese Regelung wurde aufgehoben.
Die Miterben, die als Hoferben nicht in Frage kommen, werden weichende Erben genannt. Sie können ihren Anspruch auf Abfindung in Form einer Geldzahlung geltend machen. Dies gilt immer dann, wenn nichts anderes durch den Erblasser bestimmt war. Das Höferecht regelt hier ziemlich eindeutig, dass eine Verfügung vorliegen muss oder ein Übergabevertrag, der immer dann in Kraft tritt, wenn die Erbfolge vorweggenommen wurde. Der Anspruch auf geldwerte Abfindung beträgt das Eineinhalbfache des Hofwertes. Kommen andere Werte hinzu, die im Hofwert nicht enthalten sind, so kann der Miterbe Zuschläge verlangen oder der Haupterbe einen Abschlag vereinbaren. Dies ist aber immer Ermessenssache. Gilt für einen Hof nicht das Anerbenrecht, so tritt das Grundstücksverkehrsgesetz in Kraft. Auf Antrag eines Miterben kann der Hof dann ihm selbst zugewiesen werden.
Das Höferecht regelt also alle Fragen in Bezug auf die Erbschaft eines Hofes. Voraussetzung für seine Gültigkeit ist aber in jedem Fall, dass das zu vererbende Grundstück ein landwirtschaftlicher Hof im oben genannten Sinne ist oder dazu erklärt wurde. Die Erklärung ist aber nichtig, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen wurde.