Oft verlangen Banken einen Bürgen, wenn ein Kunde zu ihnen kommt und einen Kredit aufnehmen möchte. Der Bürge wird nicht immer verlangt, in der Regel erst ab einer bestimmten Höhe des Kredites. Das Bürgschaftsrecht regelt die Möglichkeiten, die ein Bürge hat, aber auch seine Verpflichtungen, die ihm mit Übernahme der Funktion als Bürge auferlegt werden. Viele Menschen wissen allerdings gar nicht, was auf sie zukommt, wenn sie den Bürgschaftsvertrag unterzeichnen und gehen gutgläubig davon aus, dass sie nicht in Anspruch genommen werden.
Es gibt einige Fälle, in denen die Erklärung zur Bürgschaftsübernahme nicht rechtens ist. Eine Bürgschaft gilt zum Beispiel in dem Fall als sittenwidrig und ist damit nicht rechtens, wenn ein bürgender Familienangehöriger oder nichtehelicher Lebensgefährte durch die Bürgschaft bei Inanspruchnahme wirtschaftlich geschädigt werden würde. Reicht sein Einkommen, das sich aus dem pfändungsfreien Einkommen und seinem eventuell vorhandenen Vermögen zusammensetzt, nicht einmal aus, um die Zinsen für die Abtragung eines Darlehens zu tragen, so ist die Bürgschaft nichtig.
Ein anderer Fall einer nicht möglichen Inanspruchnahme einer Bürgschaft liegt vor, wenn sich ein Gläubiger sofort an ihn wendet, ohne die ihm zustehenden Möglichkeiten zur Erlangung seines Geldes oder seiner Sachleistung ausgeschöpft zu haben. Wurde zum Beispiel noch nicht einmal die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner angestrebt, darf sich der Bürge nach einem Gerichtsurteil weigern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist aber von Vornherein klar, dass die Rechtsverfolgung des Schuldners erfolglos bleiben wird, so kann der Bürge dennoch direkt angesprochen werden.
Ein dritter Fall, der hier genannt werden soll, ist die Übernahme zukünftiger Bürgschaften. Es gibt Verträge, die den Bürgen zur Übernahme der momentanen Haftung und auch der zukünftigen Haftungen verpflichten. Das ist nicht rechtens, denn der Bürge muss immer erkennen können, wie weit sich seine Haftung erstreckt.
Das Bürgschaftsrecht sieht vor, dass der Gläubiger mit Inanspruchnahme des Bürgen Zugriff auf sein gesamtes Vermögen erhält. Es ist daher für den Bürgen sinnvoll, die Haftung lediglich auf bestimmte Gegenstände seines Vermögens zu beschränken. In erster Linie sollte der Bürge nicht sein Verwandtschaftsverhältnis oder andere Gründe für das Nahestehen zum Hauptschuldner sehen, sondern seine eigene wirtschaftliche Lage. Er muss stets einen gewissen Handlungsspielraum behalten können. Überschaubar ist die Bürgschaft aber beispielsweise bei einem Kredit, der für einen Autokauf aufgenommen wurde oder ähnliches. Kleinkredite erfordern in der Regel überhaupt keinen Bürgen.
Das Bürgschaftsrecht regelt sämtliche mit einer Bürgschaft in Zusammenhang stehenden Fragen, also auch, ob zum Beispiel Erben die Bürgschaft übernehmen müssen, was in der Regel übrigens der Fall ist. Es wird darin auch geregelt, ob und wie jemand von der Bürgschaft zurücktreten kann. Dies ist aber nicht so ohne Weiteres einfach möglich, denn die Bürgschaft ist ein Vertrag, der nicht durch eine Seite allein gelöst werden kann. Sie währt so lange, bis die Hauptschuld erloschen ist. Nur, wenn die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, ist es möglich, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen. Die Haftung des Bürgen wird damit auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der Kündigung beschränkt. Im Bürgschaftsrecht ist auch geregelt, dass das Verhältnis der Bürgen zueinander keinen Einfluss auf die Bürgschaft hat. Nimmt also ein Ehemann die Funktion des Bürgen für seine Frau ein und wird die Ehe nach einer gewissen Zeit geschieden, ist der Mann nicht automatisch von seiner Pflicht als Bürge entbunden.
Diese und viele weitere Punkte sind im Bürgschaftsrecht beschrieben. Es handelt sich um ein sehr komplexes Rechtsgebiet, auf das sich eine Vielzahl von Anwälten spezialisiert hat.