Fischereirecht

Das Fischen unterliegt ebenso wie andere Bereiche des alltäglichen Lebens bestimmten gesetzlichen Regelungen. Dabei wird grundsätzlich zwischen dem Binnenfischereirecht und dem Seefischereirecht unterschieden. Fischerei meint dabei alle Betätigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Fischen oder anderen Wassertieren, die zur Weiterverarbeitung und zur Nahrungsmittelherstellung benutzt werden.

Während in der Bundesrepublik Deutschland das Binnenfischereirecht durch die einzelnen Bundesländer festgesetzt ist, beruht das Seefischereirecht auf internationalen Abkommen und Verträgen. Allgemeine Grundlage für die Fischerei in den Meeresgewässern ist jedoch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1982. Darin wird allen Küstenanrainerstaaten die Wahrnehmung hoheitlicher souveräner Rechte zugeschrieben und damit auch die Fischerei innerhalb der 200 Seemeilenzone gestattet. In den darüber hinaus gehenden Meeresteilen ist das Fischen allen Menschen gleichgültig welcher Nationalität erlaubt, da auf hoher See keine Nation ein Eigentumsrecht geltend machen kann. Der Grund für die Hoheit der einzelnen Bundesländer innerhalb Deutschlands liegt vor allem in den sehr unterschiedlichen geografischen und hydrologischen Voraussetzungen der einzelnen Regionen und Gewässer. Das Binnenfischereirecht umfasst schließlich sämtliche Binnengewässer, angefangen bei Flüssen und Seen über Teichwirtschaften bis hin zu so genannten Aquakulturen, die hierzulande vor allem der Züchtung von Algen dienen.

Hierzulande sind Angelfreunde in allen Gebieten bei der Ausübung ihres Hobbys jedoch verpflichtet, ihren Fischereischein mit sich zu führen, und ihn gegebenenfalls den Aufsichtspersonen vor Ort vorzuzeigen. Das Gleiche gilt für den Fischereierlaubnisschein, der unter Umständen auch Polizeibeamten ausgehändigt werden muss. In einigen Bundesländern wird dieser auch als Gewässerschein bezeichnet, umgangssprachlich hat sich allerdings der Begriff Angelkarte eingebürgert. Der Fischereierlaubnisschein erlaubt dem Angler das Fischen in einem bestimmten Gewässer. Ohne diese Erlaubnis machen Angler sich aufgrund des Tatbestandes der Fischwilderei strafbar. Während aber letzterer bei dem Pächter des Gewässers gegen eine Gebühr erhältlich ist, muss der Fischereischein bei den staatlichen Behörden beantragt werden. Die Ausstellung ist nicht nur an eine Gebühr gekoppelt, sondern auch vom Bestehen einer Prüfung abhängig. Dieses Examen umfasst dabei die unterschiedlichsten Fragen aus den Bereichen Biologie, Fischkunde, Ökologie. Des Weiteren werden in den angebotenen Kursen juristische Zusammenhänge vermittelt. Die Kriterien für den Fischereischein variieren ebenfalls von Bundesland zu Bundesland.

Das in Länderhoheit geregelte Binnenfischereirecht beinhaltet neben den Prüfungsinhalten für den Fischereischein auch Verbote und Regelungen die Aufsichtspflicht über ein Gewässer betreffend. Zusätzlich sind hier Schonzeiten und Mindestmaße der Wassertiere für die Erhaltung und den Schutz der Arten festgeschrieben.

Traditionell liegt das Fischereirecht bei dem Eigentümer eines Gewässers, allerdings kann es unabhängig davon auch veräußert werden. Außerdem können mehrere Personen das Recht besitzen, an ein und derselben Stelle ihrem Beruf nachzugehen. Daneben ist es möglich, ein Fischereirecht zu verpachten, oder durch die autorisierte Ausstellung von Gewässerscheinen an mehrere Personen zu übertragen.

Das Fischereirecht gehört zu den in Artikel 14 des Grundgesetzes besonders geschützten Eigentumsrechten. Ein anderes Beispiel für derartige Eigentumsrechte ist das Jagdrecht. Doch dieses Recht beinhaltet ebenso die Verpflichtung des Besitzers von einem Gewässer, sowohl die Sache als auch die darin lebenden Tiere zu erhalten und zu schützen. Eingeschlossen sind dabei auch Fragen des Natur-, Tier- und Umweltschutzes.