Der für die Entwicklung des Verbraucherrechts maßgebliche Gedanke entstammt vor allem der traditionellen Ökonomie. Hier wird eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher getroffen, wobei immer diejenige Partei eines Geschäftes als Verbraucher zu kategorisieren ist, die gerade zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Inhaber eines internationalen Konzerns kann also auch als Verbraucher auftreten, etwa wenn er die Tageszeitung am Kiosk kauft. Dennoch legt die Ökonomie ein völlig differenziertes Bild der Marktteilnehmer dar. So wird der Verbraucher im Allgemeinen als, im Gegensatz zum Unternehmer, schutzbedürftige und unterlegene Person behandelt. Dass dieses Bild in der Realität keine Entsprechung findet ist schon nach obigem Beispiel klar. Darüber hinaus zeigen auch andere Beispiele den Fehler dieser Übelregung. So wird etwa der hochqualifizierte Top-Anwalt an der Kasse eines Tante Emma Ladens als schutzbedürftige Person behandelt, obwohl die hier wohl andersrum geboten wäre. Dennoch hat sich der Gesetzgeber für einen, grundsätzlich durchaus begrüßenswerten, Verbraucherschutz entschieden.
Die Normen, die dieses Gebiet betreffen sind dabei denkbar weit gefächert. So ist der Verbraucher nicht nur in einigen, wenigen Situationen schutzbedürftig, sondern vielmehr nach obiger Konzeption in allen Bereichen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Insofern würde es sowohl den Gesetzgeber als auch den Rechtsanwender massiv überfordern, wenn der gesamte Bereich des Verbraucherschutzes in einem gesonderten Werk geregelt wäre. Dies gilt zum einen hinsichtlich des puren Umfangs der Rechtsmaterie, zum anderen aber auch hinsichtlich der notwendigen Abstraktion der Materie. Wäre das Verbraucherrecht gesondert kodifiziert, wäre ein derartig hohes Maß an Abstraktion erforderlich, dass eine Zusammenschau und konkrete Anwendung auf reale Sachverhalte kaum möglich wäre. Darüber hinaus ist auch die Bestimmung des Rechtsbegriffs Verbraucher letztlich schwer. Dies liegt vor allem an der Tatsache, dass eine natürliche Person nur in bestimmten Situationen ein Verbraucher ist. Dieser Konflikt wird besonders deutlich bei arbeitsrechtlichen Normen. Wenn hier etwa eine Norm die Verwendung eines bestimmten Giftstoffes verbietet, dient dies zum einem dem Schutz des Verbrauchers vor giftigen Produkten. Darüber hinaus dient die Norm aber ebenfalls der Sicherheit des Arbeitnehmers, da dieser nicht mit Giftstoffen in Berührung kommt, und zuletzt gegebenenfalls auch der Umwelt. Mithin kann eine derartige Norm nicht einfach aus ihrem Kontext genommen und gesondert niedergeschrieben werden.
Demnach finden sich in nahezu allen Gesetzen, jeweils am Punkt der konkreten Sachverhaltsregelung, einzelne Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers. Die Summe dieser Normen bezeichnet man weitgehend als Verbraucherrecht. So finden sich etwa im Rahmen des Vertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorschriften über die Behandlung von Fernabsatzverträgen, während im Bereich des öffentlichen Rechts Normen wie das Fleischhygieneschutz- oder Arzneimittelgesetz für den Schutz des Verbrauchers sorgen. Angesichts dieses Umfangs und der tatsächlich vorhandenen wichtigen Rolle des Verbraucherschutzes im täglichen Leben kann es nicht verwundern, dass auf diesem Gebiet ein durchaus hoher Beratungsbedarf besteht. Dieser wird in der Praxis zum einen durch die so genannten Verbraucherzentralen und zum anderen durch Fachanwälte gedeckt. Dabei wird es in der Regel aber keine speziellen Anwälte für den Bereich des Verbraucherrechts als solchen geben. Für eine derartige Spezialisierung ist das Rechtsgebiet im Ergebnis zu groß. Deshalb wird die juristische Beratung hier punktuell durch Anwälte erledigt, die für den konkreten Bereich qualifiziert sind.