Das Wohnrecht oder Wohnungsrecht ist die häufigste Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und gewährt dem Berechtigten das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zu nutzen, ohne selbst Eigentümer zu sein oder Einschränkungen durch den Grundstückseigentümer hinnehmen zu müssen. Der Zweck des Wohnrechts muss die eigene Nutzung der Wohnung oder des Gebäudetraktes sein, eine Weitergabe oder Vermietung an Dritte ist nicht gestattet.
Wie jedes dingliche, das Grundstück belastende Recht, muss auch das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Es steht in Abteilung II des Grundbuchs, in dem alle Beschränkungen, wie Nutzungsrechte und Dienstbarkeiten aufgeführt sind. Bei einem Verkauf des Grundstücks gehen diese Belastungen auf den neuen Eigentümer über und müssen von ihm entsprechend berücksichtigt werden. Ein Wohnrecht kann stets nur für eine bestimmte Person eingetragen werden. Der Berechtigte darf das Gebäude oder den Teil eines Gebäudes selbst und mit seiner Familie nutzen. Um Missverständnissen vorzubeugen empfiehlt es sich, den Umfang des Wohnrechts genau aufzuführen. So sollten alle vom Berechtigten zu nutzenden Räume, weitere Gebäudeteile wie Keller, Dachboden und Garagen sowie Gärten oder Gartenanteile ausführlich schriftlich festgehalten werden. Eine Weitervermietung der Räume an Dritte oder eine Veräußerung von Seiten des Berechtigten ist nicht gestattet. Der Nutzer darf jedoch neben seiner Familie oder Lebensgefährten auch Personen zur Pflege oder Hausangestellte in seine Wohnung aufnehmen. Mit dem Tod des Berechtigten erlöschen auch das Wohnrecht und damit auch das Recht auf Wohnnutzung für die weiteren, im Haushalt des Berechtigten lebenden Personen. Während der Dauer der Nutzung des Gebäudes trägt der Berechtigte sämtliche Instandsetzungs- und Unterhaltskosten. Der Grundstückseigentümer muss lediglich für grundlegende Umbaumaßnahmen aufkommen, für die er zuvor das Einverständnis des Nutzers einholen muss.
Das Wohnrecht hat seinen Ursprung im ländlichen Bereich bei der sogenannten Guts- oder Hofüberlassung. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben war es üblich, den Eltern, die den Hof aus Altersgründen nicht mehr bewirtschaften konnten, ein Altenteil einzuräumen. Dieses Altenteil war nichts anderes als das lebenslange Recht, einen bestimmten Teil des Hofes unentgeltlich zu bewohnen. Als Gegenleistung für das damals schon im Grundbuch eingetragene Wohnrecht wurde den Kindern der Hof überschrieben. Sie mussten auf diese Weise für ihre Eltern sorgen, da eine Rente in diesem Bereich nicht üblich war, und der Hof oft auch keine freien Geldbeträge erwirtschaftete, so dass die Altersabsicherung in Naturalien, sowohl für das Wohnen als auch für den Unterhalt geleistet wurde. Diese Regelung ist auch heute noch in Familien üblich, in denen Eltern ihren erwachsenen Kindern Rechte über das Grundstück einräumen möchten, sich selbst jedoch das Wohnrecht auf Lebenszeit grundbuchlich absichern möchten. Bei der Einräumung eines Wohnrechts sollte bedacht werden, dass eine solche Beschränkung den Wert des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen kann. Dies muss nicht erst bei einem Verkauf der Fall sein, sondern kann sich bereits bei einer beabsichtigten Kreditaufnahme wertmindernd auswirken. Wird das Grundstück veräußert, geht das Wohnrecht auf den neuen Eigentümer über, der die Nutzung des Grundstücks dulden muss. Der Nutzer selbst hat keine Möglichkeit, sich einem Verkauf zu widersetzen. Das Wohnrecht stellt eine praktikable Vorgehensweise innerhalb einer Familie dar, bei der sowohl die alte als auch die junge Generation das Grundstück gemeinsam nutzt. Doch sollte man nicht außer Acht lassen, dass ein lebenslanges Wohnrecht unter Umständen sehr lange die Nutzung des Grundstücks einschränken kann und daher die zeitgemäßere Vatiante des Wohnungseigentums in Erwägung ziehen.