Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 ist das Erbschaftsrecht per Gesetz neu geregelt. Jeder, der jetzt erbt bzw. seit diesem Datum bereits geerbt hat, ist zur Zahlung einer Erbschaftssteuer verpflichtet. Da die Reform aber nicht vor Mitte 2008 in Kraft treten wird, gelten alle aktuellen Steuerbescheide zu Erbschaften nur als vorläufig. Stellt sich nach der Reformeinführung heraus, dass man an den Fiskus weniger hätte zahlen müssen, kann man mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Alle nahen Verwandten (z. B. Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel) werden von der neuen Reform profitieren. In Zukunft werden hier wesentlich höhere Freibeträge gelten. So müssen Ehepartner das Erbe erst ab 500.000 EUR Verkehrswert (der aktuelle Marktwert) versteuern, bei Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 EUR. Das Erbe von Enkeln muss bis zu einem Betrag von 200.000 EUR nicht versteuert werden und Urenkel haben einen Steuerfreibetrag von 100.000 EUR. Besser gestellt werden jetzt auch eingetragene Lebenspartner. In Zukunft gilt für eingetragene Lebenspartner der gleiche Steuerfreibetrag wie bei Ehepaaren in Höhe von 500.000 EUR. Sie fallen jedoch weiterhin in die Steuerklasse III, was bedeutet, dass 30 bis 50 % vom Erbe oberhalb des Freibetrages nach wie vor versteuert werden müssen. Wer vermietete Immobilien erbt, kann damit rechnen, dass diese geringer bewertet werden. Dabei gilt ein Verschonungsabschlag von 10 % auf den Verkehrswert. Bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit einem Wert von 550.000 EUR findet die Erbschaftssteuer nur auf einen Verkehrswert von 495.000 EUR Anwendung. Bei diesem Verkehrswert sind dann von den direkten Nachkommen keine Steuern zu zahlen. Geschwister, Nichten, Neffen und Nicht-Verwandte sind die Verlierer der neuen Reform des Erbschaftsrechts. Bereits bei einem Erbe von mehr als 20.000 EUR sind hier Steuer zu entrichten. Auch die Steuersätze werden dabei wesentlich höher als bisher angesetzt. Dabei gilt bei einem steuerpflichtigen Erbteil in Höhe von bis zu 6 Millionen Euro einen Steuersatz von 30 %, für ein Erbe von mehr als 6 Millionen Euro zieht das Finanzamt 50 % des zu versteuernden Einkommens ein. Für nicht verheiratete Paare (also ohne Trauschein) gelten die gleichen Rechte, wie für Nicht-Verwandte und man muss bei einem Erbe von mehr als 20.000 EUR einen Steuersatz von 30 bis 50 % an das Finanzamt abführen.
Um erben zu können, muss man erbfähig sein. Erbfähig kann dabei jede natürliche und juristische Person sein. Als natürliche Person muss man zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gelebt, weshalb auch ein gezeugtes aber noch ungeborenes Kind erbfähig sein kann (einzige Voraussetzung hier: es muss lebend geboren werden), Bei juristischen Personen muss die Gründung zum Zeitpunkt des Erbfalls wirksam und darf nicht aufgelöst sein. Als Erbe (und damit als Rechtsnachfolger) erhält man sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen. Werden einer Person aufgrund einer letztwilligen Verfügung einzelne Vermögensanteile zuerkannt, dann handelt es sich nicht um einen Erben, sondern um den sogenannten Vermächtnisnehmer und es findet aufgrund der fehlenden Erben die gesetzliche Erbfolge Anwendung.
Mehrere Personen, die zu Erben bestimmt wurden, werden als Miterben bezeichnet und bilden die Erbengemeinschaft. Zum Erben wird man zum einen durch Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung des Erblassers) oder aber durch die gesetzliche Erbfolge bei Fehlen einer solchen Verfügung. Die Erben werden vom Nachlassgericht im Zuge der Testamentseröffnung festgestellt und mit dem Erbschein bestätigt. Mit dem Erbschein kann man sich als neuer Eigentümer ausweisen.