Nutzungsrecht

Man unterscheidet das dingliche Nutzungsrecht vom sachenrechtlichen, das die Gebiete Miete, Pacht und Leihe zum Inhalt hat. Beide Arten des Nutzungsrechts haben ein Grundstück oder eine Sache zum Vertragsgegenstand, an denen dem Inhaber eines Nutzungsrechts lediglich Besitzrechte eingeräumt werden. Da das schuldrechtliche Nutzungsrecht die Bereiche des Miet- und Pachtrechts betrifft, wird hier lediglich das dingliche Nutzungsrecht behandelt.

Im dinglichen Nutzungsrecht spielen die Dienstbarkeiten eine maßgebliche Rolle. Je nach der Person des Berechtigten wird zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten unterschieden. Bei der Grunddienstbarkeit sind stets zwei Grundstücke beteiligt: ein belastetes, das auch das “dienende” Grundstück genannt wird, und ein Grundstück, zu dessen Gunsten die Belastung eingetragen wird; letzteres wird oft auch als “herrschendes” Grundstück bezeichnet. Die gängigsten Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Weidrechte, Führung von Leitungen über Grundstücke (Leitungsrechte) Garagenbenutzungsrechte an Tiefgaragen und Holz- und Streuberechtigungen. Beim Bestehen einer solchen Grunddienstbarkeit muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Benutzung dulden. Wird der Inhaber der Grunddienstbarkeit bei der Ausübung seines Rechts behindert oder eingeschränkt, darf er ebenso seine Unterlassungsansprüche geltend machen wie der Grundstückseigentümer selbst. Für die persönlichen Dienstbarkeiten gelten inhaltlich die gleichen Bestimmungen wie für die Grunddienstbarkeiten. Sie unterscheiden sich jedoch darin, dass das Recht zwingend mit einer bestimmten Person und nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist. Eine persönliche Dienstbarkeit kann nicht vererbt oder veräußert werden; sie ist ausschließlich für den Vorteil und das Interesse der berechtigten Person bestimmt und demzufolge auf deren höchstpersönliche Bedürfnisse abgestimmt.

Das bekannteste Beispiel für eine persönliche Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht. Es regelt die ausschließliche Benutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für eine namentlich bestimmte Person. Das Wohnungsrecht räumt dem Berechtigten nur das Recht zum eigenen Gebrauch ein; es wird jedoch auch auf seine Familie und auf Personen zur Pflege oder Hausangestellt ausgedehnt. Wird das Gebäude oder die Wohnung zerstört, erlischt damit auch das darauf eingetragene Wohnungsrecht, sprich die persönliche Dienstbarkeit. Diese Form des Nutzungsrechts hatte vor allem bei den Altenteilsverträgen und der sogenannten Hof- oder Gutsüberlassung seine praktische Bedeutung. Wenn die Hofbesitzer ihr Anwesen aus Altersgründen nicht mehr bewirtschaften konnten, wurde das Eigentum auf die Nachfolger überschrieben, den Eltern jedoch ein persönliches Wohnungsrecht auf dem Grundstück eingeräumt.

Eine weitere Form des Nutzungsrechts ist der Nießbrauch. Auch hier kann ein Grundstück oder eine Sache Gegenstand dieses Rechts sein. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit räumt der Nießbrauch die umfassende Nutzung des belasteten Gegenstands ein. Diese Nutzung wird nur von der Bedingung eingeschränkt, dass die Sache selbst bestehen bleiben muss und nicht veräußert werden darf. Das Nießbrauchsrecht ist nicht übertragbar. Nießbrauchrechte werden oft für Ehegatten eingeräumt, die für den Überlebenden den Nießbrauch am Nachlaß gestatten. Dies stellt für den überlebenden Partner eine größere wirtschaftliche Absicherung dar, als dies im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts mit einem Viertel des Nachlasses der Fall wäre, falls erbberechtigte Kinder vorhanden sind. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod der berechtigten Person, auch er ist nicht vererblich. Bei der Einräumung oder Gewährung eines Nutzungsrechts sollte man neben der beabsichtigten Vorteilsgewährung auch sehr genau die Folgen bedenken, die ein solches Recht sowohl für das Grundstück, den Inhaber des Nutzungsrechts oder den Grundstückeigentümer, der durch dieses Recht belastet wird, nach sich ziehen kann. Juristische Beratung ist auf jeden Fall angebracht, da ein Nutzungsrecht für viele Jahre gelten und damit die Verfügbarkeit über das Grundstück erheblich einschränken kann.