Unterhaltsrecht

Zum 01.01.2008 trat das neue Unterhaltsrecht in Kraft, welches erhebliche Änderungen beinhaltet. Vorranging wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigen berücksichtig sowie eine Angleichung der Ansprüche von geschiedenen und nicht verheirateten Eltern. Ausserdem wurde eine Entlastung von Besserverdienern erreicht sowie die Grundlage dafür geschaffen, dass im Falle einer Scheidung bzw. Trennung nicht ein Partner jahrelang rein vom Unterhalt des ehemaligen Partners leben kann. Im Einzelnen sieht das neue Unterhaltsrecht wie folgt aus: Nach neuem Recht sieht das Gesetz eine Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor, so dass umständliche Rechnereien wegfallen, wenn beispielsweise nicht genügend Geld für alle vorhanden ist. An erster Stelle stehen hier die Kinder, vorausgesetzt sie sind minderjährig oder (bis maximal 21 Jahren) gehen noch zur Schule und wohnen noch zu Hause. Eine weitere Änderung hierbei ist, dass das Gesetz keinen Unterschied mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern macht. Die folgenden Ränge bekommen nur dann Unterhalt zugesprochen, wenn die jeweils vorangegangenen Ränge ihren Anteil erhalten haben. Der zweite Rang betrifft kinderbetreuuende Ehegatten (auch geschiedene) und nichteheliche Mütter bzw. Väter sowie nichtbetreuuende Ehepartner nach langer Ehe (ca. 10 bis 15 Jahre, wohl unter Zurechnung der Zeit der Kindererziehung nach der Scheidung). Ehepartner, die nicht oder nicht mehr betreuen, fallen auf den dritten Rang. Der vierte Rang fällt den Kindern zu, die nicht auf den ersten Rang fallen, wie beispielsweise Studenten. Der fünfte Rang bezieht Enke, Urenkel, usw. und der sechste Rang Eltern mit ein. Der siebte Rang schließlich betrifft Großeltern und Urgroßeltern.

Eine einschneidende Änderung betrifft auch die Unterhaltsregelung der Partner füreinander. Hier ist speziell die Zeit, für die Unterhalt gezahlt werden muss, neu festgelegt. Bis zur Reform war dies bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Nach der neuen Regelung des Unterhaltsrechtes trifft dies nur noch auf 3 Jahre zu, vorausgesetzt, das Kind ist nicht auf länger andauernde intensive Betreuung des zuständigen Elternteils angewiesen. Ist dies nicht der Fall, muss der geschiedene oder getrennte Elternteil eine Betreuungsstelle suchen, um so die Möglichkeit zu schaffen, selbst arbeiten zu gehen. Dies trifft nur dann nicht mehr zu, wenn der wirtschaftlich schwächere Partner aufgrund der Ehe an sich, nicht mehr arbeiten kann. Wenn also beispielsweise die Ehe sehr lange angedauert hat und in dieser Zeit nur ein Partner gearbeitet hat, dann sind die Chancen des anderen sehr gering, wieder in der Arbeitswelt unterzukommen. In der Praxis bisher bereits die Regel, nun aber auch gesetzlich fest geregelt, ist der Verlust der Unterhaltsansprüche eines Partners, sobald dieser in einer neuen, festen Beziehung lebt.

Bereits geregelte Unterhaltsfälle werden den neuen Regelungen angepasst. Wer jedoch auf einen Vorteil durch diese Anpassung hofft, muss von sich aus tätig werden. Weiteres zu diesem Thema bietet das Internet, wobei beachtet werden muss, dass es zwar einer vorläufigen Information dienlich ist, jedoch nicht die Beratung eines dafür qualifizierten Fachpersonals ersetzen kann, zumal in vielen Fällen aufgrund von Sonderregelungen individuell entschieden werden muss.