Deutschland ist grundsätzlich schon lange kein Agrarland mehr, einige Gegenden des Staatsgebiets lassen sich aber problemlos noch als zumindest landwirtschaftlich geprägt bezeichnen. Damit spielt der Bereich des Landwirtschaftsrechts, trotz der erstaunlich geringen öffentlichen Beachtung der Materie, in der rechtlichen Realität immer noch eine gewisse Rolle, die nicht unterschätzt werden sollte. Dabei ist das Landwirtschaftsrecht grundsätzlich von einem deutlichen Traditionsgedanken geprägt und reicht in seiner Geschichte teilweise weit in die Vergangenheit zurück. Damit ist das Landwirtschaftsrecht insbesondere vor dem Hintergrund der schnellen Europäisierung des Rechts eine problematische Materie. Dabei ist vor allem der Konflikt zwischen der traditionellen und stark den örtlichen Gepflogenheiten und Sitten entsprechende Ausgestaltung des deutschen Landwirtschaftsrecht und dem modernen und rechtsvereinheitlichenden europäischen Landwirtschaftsrecht deutlich spürbar, was bisweilen zu merkwürdigen und auch untragbaren Ergebnissen führt. Das liegt auch in besonderem Maße an der Vielschichtigkeit und Heterogenität des deutschen Landwirtschaftsrecht. So besteht dieses aus zahlreichen Bereichen und Rechtsmaterien, die hier schon aufgrund ihrer reinen Menge nicht aufgezählt werden können. Die Rechtswissenschaft fasst hier etwa 50 verschiedene Rechtsoberbegriffe, die teilweise wieder aus einer beachtliche Menge von untergeordneten Materien bestehen, zusammen. Die Reichweite des für den landwirtschaftlichen Bereich relevanten Rechts reicht dabei vom dem Agrarstatistikgesetz über bestimmte Gesetze zur Zulässigkeit von Futtermitteln bis hin zum Landwirtschaftlichen Bodenrecht. Dazu kommen auch Rechtsbereiche, die, wie etwa das Kaufrecht, auch im allgemeinen Wirtschaftsverkehr relevant sind, in modifizierter und abgewandelter Form auch im Landwirtschaftsrecht zur Anwendung. Davon abgesehen sind aber auch spezielle Vorschriften des Natur- und Pflanzenschutzes oder der Marktorganisation zu beachten.
Dabei ist klar, dass die überwiegende Mehrzahl der Landwirte hier überfordert ist. Insbesondere die stetige Veränderung des Landwirtschaftsrecht durch Europarecht wirkt destabilisierend. So ist doch das nationale Landwirtschaftsrecht über viel Jahrzehnte gewachsen und hat sich den tatsächlichen Umständen der Landwirte höchst flexibel angepasst. Insbesondere für kleine und mittelständige Betriebe entwickelt sich die rechtliche Materie somit zu einem Problem. So sind die Betreiber dieser Betriebe unter der Beachtung der traditionellen Normen aufgewachsen und haben gelernt, diese im Zuge ihrer Ausbildung zum Landwirt automatisch zu beachten. Davon abgesehen hat kaum ein Landwirt neben seiner zeitaufreibenden Tätigkeit die Zeit oder die Ausbildung sich mit den neuen rechtlichen Normen des Landwirtschaftsrechts zu beschäftigen. Entsprechend groß ist hier der Beratungsbedarf. So greifen europäische Richtlinien teilweise auch in ganz grundlegende Bereiche der Landwirtschaft ein. Kürzlich werden zum Beispiel Verbote von bestimmten regionalen Erzeugnissen häufiger, weil diese etwa gegen Hygiene- oder Umweltrichtlinien der Europäischen Union verstoßen. An dieser Stelle muss der Landwirt natürlich beraten werden. Doch auch an anderer Stelle ist juristischer Beistand nötig. So existiert etwa mit der Höfeordnung ein spezielles Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe. Dieser, auch zum Landwirtschaftsrecht gehörende, Bereich zeichnet sich dabei gegenüber dem verwandten Erbrecht durch eine notwendigerweise erhöhte Komplexität aus. Hier wird der, auf das Landwirtschaftsrecht spezialisierte, Berater zumeist Sachverhalts- und Vertragsgestaltend, insbesondere als mit der Regelung der erbrechtlichen Vorgänge, tätig. Darüber hinaus sind etwa auch im Steuerrecht spezielle Regelungen zu beachten. So erzielen Landwirte stets steuerliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, was eine andere steuerliche Gestaltung erfordert, als sie zum Beispiel bei einem gewerblichen Betrieb vorgenommen würde.