Das Kaufrecht beschäftigt sich vorrangig mit dem Kaufvertrag als einem der wesentlichen Bestandteile der deutschen privaten Rechtsordnung. Dies ist natürlich vor allem der Bedeutung des Kaufvertrags für das alltägliche Leben geschuldet. So vergeht für kaum einen Bürger ein Tag, an dem dieser keinen Kauvertrag abschließt, und sei es nur ein morgendlicher Kauf der Tageszeitung. Entsprechend wichtig ist auch die absolut systemgerechte und vollständige Regelung des Kauvertrages um hier einen möglichst hohen Grad an Rechtssicherheit zu erreichen. Ein schlechtes Kaufrecht würde sich im Ergebnis zu einem deutlichen Wirtschaftshindernis entwickeln. Somit ist der Kaufvertrag im Wesentlichen im deutschen Schuldrecht geregelt. Dabei kommt er zunächst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme, die die wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthalten und sich aufeinander beziehen müssen, zustande. Nach dem § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet sich der Verkäufer der Sache nunmehr, diese dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an dieser Sache zu verschaffen. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, die Sache auch tatsächlich abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten, § 433 Abs. 2 BGB. Bei dieser Regelung handelt es sich demnach um den Dreh- und Angelpunkt des Kaufrechts im Bürgerlichen Recht. Diese Grundnorm wird im Folgenden durch einige Regelungen, etwa bezüglich der Form oder der anderweitigen Ausgestaltung des Kaufvertrages, ergänzt. So kann ein gewöhnlicher Kaufvertrag über eine bewegliche Sache stets formlos und mündlich geschlossen werden. Dies ist schon alleine deshalb erforderlich, weil andernfalls jeder kleinste Kauf, etwa der oben bereits genannte Kauf der Tageszeitung, mit einem schriftlichen Vertrag geregelt werden müsste. Dass dies absolut unpraktikabel ist liegt auf der Hand. Einen weiteren zentralen Bestandteil des Kaufrechts stellen weiterhin die schuldrechtlichen Regelungen zum Mangel der Sache und eventuellen Gewährleistungen dar. Auch dieser Bereich des Kaufrechts ist von einer kaum zu überschätzenden Relevanz für das tägliche Wirtschaftsleben und wurde dementsprechend auch in der erst kürzlich erfolgten Schuldrechtsreform komplett überarbeitet und modifiziert. Ebenfalls zu beachten sind auch gegebenenfalls relevante spezialgesetzliche Regelungen, die die oben erwähnten allgemeinen Normen aufgrund des Prinzips der Spezialität verdrängen. Dies sind etwa Normen des Handelsrechts, die beachtet werden müssen wenn einer der Vertragspartner Kaufmann ist, oder Normen des Internationalen Privatrechts, die bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen eine Rolle spielen.
Entsprechend der oben dargestellten Relevanz des Rechtsgebietes wird der Bedarf an juristischer Beratung im Gebiet des Kaufrechts schnell klar. Diese spielt sich dabei vor allem im Bereich der Vertragsgestaltung und im Bereich des Sachmangelrechts ab. So werden Anwälte oder juristische Berater häufig Vertragsgestaltend tätig. Sie beschäftigen sich also mit dem Entwurf und der Korrektur von Kaufverträgen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn teure oder wichtige Gegenstände, wie etwa Unternehmen, verkauft werden. Hier wird auch in der Regel die gesetzliche Gewährleistungen abgedungen und durch eigene Regeln dieser Thematik entworfen. Doch auch der Normalverbraucher kann im Bereich des Kaufrechts von juristischer Beratung profitieren. Hier ist natürlich insbesondere die Beratung über das Vorliegen von Mängeln und deren juristische Beseitigung oder Behandlung zu nennen. So können etwa Käufer gegenüber einem Verkäufer vertreten werden, der eine mangelhafte Leistung erbracht hat, sich aber einer Minderung oder eines Umtauschs des Kaufgegenstandes verwehrt. Dies kann insbesondere bei teuren Kaufgegenständen, wie etwa Autos oder gewisse Immobilien, durchaus lohnen auch notwendig sein.