Als Ausländer werden grundsätzlich all jene Personen bezeichnet, die nicht im Sinne des 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben. Beim Ausländerrecht in der Bundesrepublik Deutschland muss man zunächst grundsätzlich zwei Rechtsquellen unterscheiden, zum einen das nationale Recht und zum anderen die Bestimmungen der Europäischen Union (EU). Im sogenannten Schengen-Recht werden für den Bereich der Europäischen Union die Rechte von Personen geregelt, die Angehörige von Drittstaaten sind. Dabei werden Grenzkontrolle sowie Grenzübertritt, Aufenthalt und Visum-Rechte einheitlich reglementiert. Darüber hinaus gibt es noch die nationale Gesetzgebung.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Ausländerrecht ein Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Sonderordnungsgesetzes und des Besonderen Verwaltungsrechts. Ein kleinerer Teil des Ausländerrechts beschäftigt sich mit Ausländern, die einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland vornehmen wollen. Für Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dabei das Freizügigkeitsgesetz, für Personen aus Drittländern das Auenthaltsgesetz. In diesen Gesetzen werden folgende grosse Bereiche reglementiert: Ausweisrecht, Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, Erteilung, Versagung und Widerruf von Aufenthaltstiteln für Ausländer und ehemalige, anerkannte Asylbewerber, Befreiung von Aufenthaltstiteln, Massnahmen der Zurückweisung und Ausreisepflicht, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Ausländern auf dem Gebiet der Bundesrepublik und schliesslich das Visumverfahren. Als Aufenthaltstitel gelten dabei Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Visum.
Das Asylrecht macht den grösseren Teil des deutschen Ausländerrechts aus. Wer politisch verfolgt ist, geniesst in Deutschland gemaess Art. 16a GG grundgesetzlich verankertes Asylrecht. Allerdings gilt dabei die Einschränkung, dass ein Asylsuchender nicht über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik eingereist sein darf. Asylberechtigte Personen gelten formal als Flüchtlinge.
Den Umgang mit Asylbewerbern und ihren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens, die Aufenthaltsgenehmigung sowie die mögliche Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft regeln unterschiedliche Gesetze im Rahmen des Asylrechts. Zunächst enthält das Asylverfahrensgesetz die Bestimmungen zu Asylsuchenden während der Dauer ihres Antrags und des entsprechenden Asylverfahrens. Es regelt den Vorgang des Verfahrens, die Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden sowie die Formalia der Aufenthaltsgenehmigung nach erfolgreich beschiedenem Asylantrag. Das Asylverfahrensgesetz sieht dabei nur zwei Verfahrensergebnisse vor. Asylberechtigte können demnach entweder geduldet oder abgeschoben werden. In Deutschland können etwa 10 Prozent der Asylsuchenden damit rechnen, dass ihr Asylantrag erfolgreich ist und sie das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik erwerben können. Ein Recht auf Widerspruch ist im Asylverfahrensgesetz nicht vorgesehen. Ihre Zuweisung in die verschiedenen Bundesländer während des Asylverfahrens wird ebenfalls vom Asylverfahrensgesetz bestimmt. Sie werden nach einem Quotenschlüssel auf die einzelnen Länder verteilt. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen sie den Landkreis, in dem sie untergebracht sind, nicht verlassen. Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer dagegen bestimmt die Bedingungen des Aufenhalts heimat- und staatenlose Ausländer im Bundesgebiet. Das Staatsangehörigkeitsgesetz wiederum enthält die Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung.
So vielfältig die Bestimmungen im Ausländerrecht sind, so unübersichtlich können sie für den Laien sein. Es ist daher bisweilen unerlässlich, sich mit jemanden zusammenzusetzen, der fachkundige, rechtliche Beratung bieten kann.