Das Berufsbildungsgesetz, nachfolgend BBiG genannt, ist auch das sogenannte Ausbildungsrecht, und ist wie alle anderen Gesetze auch, in Paragraphen untergliedert. Vorab sollte man dazu sagen, daß das BBiG nicht zu verwechseln ist mit dem Jugendschutzgesetz. Denn das Jugendschutzgesetz ist ein eigenes Gesetz und ist ausschließlich zum Schutze der Jugendlichen unter 18 Jahren gedacht. Zum Teil können bei Jugendlichen unter 18 Jahren aber beide Gesetze ineinander greifen.
Wer eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf beginnt, wird automatisch mit dem BBiG in Berührung kommen, denn zu Beginn der Ausbildung ist die Befassung mit dem Gesetz ein Ausbildungsinhalt. Ebenso können aber auch berufliche Weiterbildungen und Umschulungen unter dieses Gesetz fallen. Denn das BBiG ist in drei Teile gegliedert, Teil eins befaßt sich mit der Ausbildung, Teil zwei mit der Beruflichen Fortbildung und Umschulung und Teil drei enthält Allgemeine organisatorische Inhalte der Berufsbildung.
Zum einen gelten für das BBiG allgemeine Vorschriften, die Ziele und Begriffe einer Berufsbildung erörtern und erklären. Auch die Anwendungsbereich des BBiG werden in diesem Kapitel erklärt. Im Großen und Ganzen handelt es sich beim BBiG um Rechte und Pflichten, die der Auszubildende und der Ausbildende während der Aus- oder Weiterbildung hat. So erhält man Informatinen darüber, welche Berufe zu anerkannten Ausbildungsberufen gehören, was Prüfungsvoraussetzungen gelten und ob man die Ausbildung eventuell verkürzen oder bei Bedarf auch verlängern kann. Hier kann man nachlesen, welche Vertragsformen gelten und wie eine Vertragsniederschrift auszusehen hat. Bei näherer Betrachtung des BBiG fällt auf, daß die Pflichten des Ausbildenden weitaus umfassender sind, wie die des Auszubildenden. Der Auszubildende ist dazu verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um die Ausbildung mit Erfolg zu bestehen. Dazu gehört unter anderem der Besuch der Berufsschule, die Arbeit in dem Unternehmen, der Lernwille,… Der Ausbildende dagegen ist dazu verpflichtet, den Ausbildungsplatz so zu gestalten, daß der Auszubildende alle während der Ausbildugn erforderlichen Lerninhalte vermittelt bekommt, er muß ein Zeugnis ausstellen, der Auszubildende muß für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, eine Vergütung wird gezahlt. Ebenso wird der Ausbildungsbetrieb “überwacht”. Das heißt, daß ein Ausbilder zur Verfügung stehen muß, der über diese fachliche und persönliche Eignung verfügt und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat. Der Ausbildungsbetrieb muß den Vertrag eintragen lassen und auch die Anträge zur Zwischen- und Abschlußprüfung werden hauptsächlich vom Ausbildenden gestellt. Während der gesamten Ausbildungszeit sollte der Ausbildende immer in Kontakt mit dem Auszubildenden bleiben um eventuelle Probleme, die während der Ausbildung auftreten, sofort lösen zu können und dem Auszubildenden dabei behilflich zu sein.
Unter das Berufsbildungsgesetz fallen also nicht nur Ausbildung, sondern auch die berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung, denn auch hier lernen Menschen und bilden sich weiter. Zum Schutze aller sich Weiterbildender ist mit diesem Gesetz eine tolle Grundlage geschaffen worden.