Sorgerecht ist der umgangssprachliche Begriff für die Elterliche Sorge. So wird das Sorgerecht, als Rechtsbegriff bezeichnet. Das Sorgerecht tragen immer die Eltern. Hierbei sieht das deutsche Recht aber zwei Unterschiede. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, liegt das Sorgerecht grundsätzlich bei der Mutter. Davon abweichend, gibt es die Möglichkeit nach der Geburt gemeinsam zu vereinbaren, dass das Sorgerecht auf beiden Seiten liegt oder aber zu versichern, dass man in der Zukunft vor hat zu heiraten. Falls es zu einer Trennung kommt und das Sorgerecht nur bei der Mutter vorhanden ist, liegt es in der Verantwortung der Mutter dem Kind den nötigen Kontakt zum Vater zu gewehren. Als Mutter wird in Deutschland die Person definiert, die das Kind geboren hat. Als Vater gilt, wer mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat oder bei wem die Vaterschaft durch gerichtliche Schritte festgestellt wurde. Falls die Mutter und Vater des Kindes nicht verheiratet sind, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht nur durch Zustimmung der Mutter erlangen. Falls sich das Kind aber für eine gewisse Zeit beim Vater aufhält der nicht über das Sorgerecht verfügt, liegt die Entscheidungsfreiheit für diese Zeit trotzdem bei ihm. Auch im Falle einer Scheidung bleibt das Sorgerecht in der Regel bei beiden Elternteilen bestehen. Damit ein Elternteil das alleinige Sorgerecht bekommt, muss dieser die alleinige elterliche Sorge beantragen. Wenn das andere Elternteil zu stimmt, wird der Antrag bewilligt. Dies kann nur das Kind selbst verhindern, wenn es denn das 14. Lebensjahr schon vollendet hat. Das Familiengericht kann den Antrag ebenfalls dann ablehnen, wenn es meint, dass dies für das kindliche Wohl nicht als förderlich erachtet. Meist muss das Gericht nur dann so entscheiden, wenn sich die Eltern nicht einig sind, nicht gemeinsame Entscheidungen treffen können oder zerstritten sind.
Falls ein Elternteil, welches das alleinige Sorgerecht besitzt einen neuen Ehepartner hat, hat dieses Stiefelternteil ein Mitentscheidungsrecht über das Stiefkind. Im Notfall darf das Stiefelternteil alle rechtlichen Entscheidung, welche das Kind betreffen vornehmen. Dieses Recht kann aber vom Familiengericht eingegrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Das Sorgerecht umfasst vor allem die Personensorge, die Erziehung und Gesunderhaltung betrifft sowie die Vermögenssorge. Hier hat der Erziehungsberechtigte das Recht über das Vermögen des Kindes zu entscheiden und es zu verwalten. Desweiteren besitzt der Sorgeberechtigte das Recht, das Kind vor Gericht verteidigen zu können.
Bis Ende 1800 stand das Sorgerecht beider Elternteile nur im Bereich der Erziehung zu. Vermögensrechtliche Dinge, waren alleine vom Kindesvater zu klären. Er hatte dann ein Nutzungsrecht am Vermögen des Kindes. Wenn der Vater verstarb, erwarb die Mutter nur dann das volle Sorgerecht wenn der Vater vor seinem Tod keinen Beistand angeordnet hatte. Wenn die Eltern nicht verheiratet waren, gab es für den Vater keine Möglichkeit das Sorgerecht zu erwerben, es sei denn er gab eine Erklärung ab, die Kindesmutter heiraten zu wollen.