Erbschaftsteuerrecht

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht gehört seit jeher zu den schwierigeren Materien des Steuerrechts und war damit für den steuerliche Laien kaum greifbar. Insbesondere das heillose Durcheinander zahlreicher Verwaltungsrichtlinien und europarechtlicher Geboten erschwerte die Anwendung selbst für versierte Berater. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wurde schließlich am 7. November 2006 noch verstärkt, als das Bundesverfassungsgericht in einer beachtlichen Grundsatzentscheidung die teilweise Ungültigkeit des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts feststellte. Dabei sah es insbesondere einen Verstoß gewisser Paragraphen gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Letztlich ging es damit um die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten im Rahmen der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die eigentlich Steuerzahlung. So beurteilt der Gesetzgeber in der derzeitigen Fassung des Gesetzes etwa Immobilien nur mit 60 % des tatsächlichen Marktwertes. Der Erbe einer Immobilie wird also etwa gegenüber dem Erben eines Aktienportofolios ungerechtfertigt in Hinsicht auf seine Steuerzahlung bevorteilt. Die dabei vom Gesetzgeber beabsichtigten Gestaltungsziele, wie etwa die Belastung der durch den Vermögenszufluss gestiegenen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sah das Bundesverfassungsgericht dabei als nicht tauglich umgesetzt. Damit erklärte es zwar das Erbschaftsteuerrecht für teilweise verfassungswidrig und damit ungültig, aus fragwürdiger Rücksicht auf die Staatsfinanzen und die eventuelle finanzielle Auswirkung auf den Haushalt konnte es sich in herkömmlicher Tradition aber nicht zu einer Verwerfung der Rechtsmaterie durchringen. Vielmehr wurde der Gesetzgeber angehalten das Erbschaftsteuerrecht bis zum 31. Dezember 2008 neu zu regeln.

Aus diesen Umständen erwächst eine erhebliche Problematik im tatsächlichen Umgang mit dem Erbschaftsteuerrecht. Dies gilt natürlich zum einen für die steuerpflichtigen Bürger. Während andere Rechtsgebiete, wie etwa das Einkommensteuerrecht, vielleicht in ihrer Gesamtheit noch erfasst werden können, steht der Laie in Fragen des Erschaftsteuerrechts zuerst vor einem großen Fragezeichen. Dieser Umstand ist nicht ausschließlich der oben erwähnten Vielschichtigkeit der Materie geschuldet, vielmehr steht der Steuerpflichtige vor dem Problem, einen Sachverhalt möglichst steuerlich günstig zu gestalten, ohne das in Kürze geltende Steuerrecht zu kennen. Eine solche Gestaltung des Sachverhalts erfordert demnach eine intensive Beratung durch versierte Steuerberater und -anwälte, die zum einen aufgrund langjähriger Erfahrung, zum anderen aber auch durch Insidereinblicke in das politische Geschehen in der Lage sind die Entwicklung der Gesetzgebung abzuschätzen. Dabei sorgt insbesondere die persönliche Komponente des Erbschaftsteuerrechts oftmals für einen dringenden Beratungsbedarf. Dies gilt vielleicht nicht unbedingt für den Unternehmer eines Familienbetriebs, in jedem Fall aber für die Testamentaufstellung. Diese ist schließlich oftmals einigermaßen dringlich oder doch zumindest von einem gewissen dringlichen Charakter. Darüber hinaus möchte der Steuerpflichtige schließlich auf sein Testament vertrauen. Immerhin ist die Änderung eines bestehenden Testaments nicht nur aufwendig und, man denke nur etwa an erneute Notar- und Beraterkosten, sondern auch regelmäßig unangenehm.

All diese Problemfelder erfordern also in der Regel eine fachkundige Beratung des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus ist auch im Erbschaftsteuerrecht die statistische Fehlerhäufigkeit erschreckend hoch. Insbesondere die verschiedenen Steuerbescheide, die je nach Sachverhalt auch gesondert aufgrund entsprechender Feststellungsbescheide ergehen, bergen die Möglichkeit gravierender Fehler, die die Steuerbelastung des Erben erhöhen. Auch hier kann im Einzelfall die Überprüfung und gegebenenfalls auch der Widerspruch und die Anfechtung solcher Fehler einen absolut geldwerten Vorteil für den Steuerpflichtigen darstellen. Folglich ist im Einzelfall auch hier Beratung zu empfehlen.