Das Betreuungsrecht befasst sich als Teil des Familienrechtes mit der Unterstützung für Behinderte, Suchtkranke und psychisch kranke Menschen, die in alltäglichen und rechtlichen Angelegenheiten dauerhaft Unterstützung benötigen. 1992 umfassend renoviert ersetzt es die Vormundschaft, Gebrechlichkeitspflegschaft sowie die Entmündigung.
Ziel dieser als “Jahrhundertreform” definierten Reformgesetzgebung war, dem betroffenen Personenkreis einen größeren Umfang ihrer persönlichen Rechte und Verantwortlichkeiten zu belassen und Eingriffe in Persönlichkeitsrechte vorwiegend bei Ausnahmen zu gewähren. Nach mehr als fünfzehn Jahren der Einführung des Betreuungsrechts besteht bei Experten Übereinstimmung, dass eine Realisierung der Gesetzesreform größtenteils nicht umgesetzt wurde. Unter Kritik geraten hierbei der Einsatz zu geringer staatlicher Mittel auf Seite der Betreuung und die Verschwendung von Ressourcen. Bei einer Betreuung steht im Vordergrund eine Schutzmaßnahme für geistig Behinderte, psychisch Erkrankte und anderweitig eingeschränkte Menschen. Das Vormundschaftsgericht ordnet die Betreuung an und ist für deren Überwachung verantwortlich. Ende 2005 standen rund 1,2 Millionen, und hierunter vorwiegend ältere Menschen, in der Bundesrepublik unter einer Betreuung, welche als Form der gesetzlichen Vertretung verstanden werden kann. Zur Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Aufgabenfeld des Betreuers besteht in der Interessenwahrnehmung des betreuten Menschen gegenüber verschiedenster Institutionen und Einrichtungen. Hierunter fallen beispielsweise Behörden, Heime, Vermieter, Pflegeversicherungen und Gerichte.
Rund drei Viertel sämtlicher Betreuungen werden ehrenamtlich, überwiegend von Familienangehörigen, ausgeführt. Ein Viertel dieser Tätigkeit führen Berufsbetreuer aus, welche entweder selbstständig tätig oder bei Betreuungsvereinen angestellt sind. Hauptsächlich besteht ihre Aufgabe darin, sich besonders schwieriger Betreuter anzunehmen, zum Beispiel Menschen, für welche eine Integration mit Schwierigkeiten verbunden ist, wie Menschen mit Suchterkrankungen oder psychisch Kranke, mit denen Familienangehörige überfordert wären. An die Berufsbetreuer werden keine besonderen Anforderungen gestellt, jedoch verfügt der Großteil von ihnen über eine juristische oder sozialarbeiterische Ausbildung. Für ihre Tätigkeit zahlt ihnen das Vormundschaftsgericht eine Vergütung, welche seit dem 1. Juli 2005 aufgrund einer Gesetzesreform pauschal gewährt wird. Wenn Berufsbetreuer auch bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden tätig sind, werden sie als Bördenbetreuer beziehungsweise Vereinsbetreuer bezeichnet.
Als eine Abteilung des Amtsgerichts besteht das Vormundschaftsgericht aus Rechtspflegern und Vormundschaftsrichtern. Sie überprüfen die Notwendigkeit einer Betreuung und legen den zu bestellenden Betreuer fest. Sie gewähren den Betreuern einschneidende Maßnahmen wie Fragen freiheitsentziehender Maßnahmen, Fragen gefährlicher Heilbehandlungen oder auch Geldanlagen. Zudem werden die Betreuer von ihnen bewacht und die Vergütung für die Betreuung festgelegt.
Aufgabe der Betreuungsbehörde als Dienststelle bei Kreis- und Stadtverwaltungen ist die Unterstützung und Beratung der Betreuer. Die Dienste der Betreuungsbehörde können ebenfalls von Gerichten in Anspruch genommen werden, um Unterstützung zu gewähren bei der Suche nach geeigneten Betreuern oder bei der Aufklärung bestimmter Sachverhalte. Zudem ist es Pflicht der Betreuungsbehörde, Personen, die sich unwillig gegenüber einer erforderlichen Betreuung verhalten, zwangsweise zur Begutachtung oder zum Gericht vorzuführen. Sollte der Ausnahmefall entstehen, dass sich kein Betreuer für die Übernahme der Betreuung bereit erklärt, muss die Betreuungsbehörde die Betreuung selbst übernehmen. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen rund 850 Betreuungsvereine. Ihr Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf die Werbung sowie systematische Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer. Ferner sollen sie die Betreuer informieren über Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten und, ähnlich wie die Betreuungsbehörde, Betreuungen gegebenenfalls selbst übernehmen.