Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in Deutschland regelt die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zwischen Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber und zwischen der Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird als Individualarbeitsrecht bezeichnet. Das Individualarbeitsrecht befasst sich hauptsächlich mit dem Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien sowie mit den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Desweiteren sind Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranktert, besonders wenn es um die Kündigung geht.Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Verhältnis zwischen einer Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Hier steht vor allem das Tarifvertragsrecht und das Arbeitskampfrecht im Vordergrund. Arbeitskampf bedeutet, dass über Interessen verhandelt wird und diese wohlmöglich durch Streiks durchgesetzt werden.

Das Arbeitsrecht basiert auf dem Zustande gekommen eines Arbeitsvertrages. Ohne ihn kommt kein legales Arbeitsverhältnis zu Stande. Ein Arbeitnehmer wird darin definiert, der sich dazu verpflichtet, Leistungen für einen anderen zu erbringen. Bei Arbeitnehmern wird zwischen zwei Gruppen unterschieden. Arbeiter werden körperliche Arbeiten zugewiesen. Angestellten erbringen eher geistige Arbeit. Aber auch Künstler zählen zur Grupper der Angestellten.Beamte zählen zu keinem der beiden Personengruppen. Die Regelungen ihrer Arbeit sind im Beamtenrecht erfasst worden. Dies stellt keinen Teil des Arbeitsrechtes sondern einen Teil des Verwaltungsrechtes dar.

Schon in sehr frühen Zeiten wurde die Arbeit rechtlich geregelt. Nur im römischen Reich, gab es keine Arbeitsverträge, die von großer Bedeutung gewesen sind. Dort war die Sklaverei noch so verbreitet, dass es hier keine durchsetzbaren Richtlinien hätte geben können. Im Mittelalter gewannen die ersten grundlegenden Dinge des Arbeitsrechtes an Bedeutung. Jedoch konnte eine wirkliche Durchsetzung dieses Systems erst im 18. Jahrhundert verzeichnet werden. In Folge der Industrialisierung wurde im 19. Jahrhundert der Jugendarbeitsschutz entwickelt. Außerdem galt ab dieser Zeit das Verbot der Kinderarbeit und das Recht auf Sozialversicherung.Eine Weiterentwicklung des Arbeitsrechtes fand in der Zeit der Weimarer Republik statt. Dies galt insebesondere für das kollektive Arbeitsrecht. Tarifverträge wurden in dieser Zeit als verbindlich eingestuft und Betriebsräte hatten ab dieser Zeit ein Mitbestimmungsrecht. Als in der Zeit von 1933-1945 der Nationalsozialismus herrschte, musste das kollektive Arbeitsrecht abgeschafft werden, da es nicht mit dem Führerprinzip vereinbart werden konnte. Jedoch wurde das Arbeitsschutzrecht weiter entwickelt. Nachdem der Nationalsozialismus sein Ende fand, setzte sich auch die Entwicklung des kollektiven Arbeitsrecht fort. Aber auch das Individualarbeitsrecht wurde weiter ausgebaut.

In der DDR diente das Arbeitsrecht zur Regelung und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Hier wurden die Begriffe “Arbeitgeber” und “Arbeitnehmer” nicht genutzt, da aus der Sicht der Regierenden diese beiden Begriffe einen Gegensatz ausdrückte. Dies wäre aber nicht logisch, da es in der Produktion keine Gegensätze geben dürfte, da das Volk welches arbeitet ja auch das Erarbeitete nutze. Damals war es üblich als Synonym die Begriffe “Betrieb” und “Werktätiger” zu nutzen. Das Arbeitsrecht wurde in der DDR teilweise auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten angewendet. Nach dem Mauerfall am 9. November 1989, wurde in einem Vertrag zwischen DDR und BRD die Zusammenschlüsse von Gesetzen oder das außer Kraft setzen von Selbigen geregelt.