Rechtshilfe

Wenn man einen Rechtsrat oder die Rechtshilfe seitens eines Anwalts benötigt, weil man in einen Rechtsstreit geraten ist, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann man einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Dabei wird aber zwischen staatlicher und internationaler Rechtshilfe unterschieden. Den Beratungshilfeschein bekommt man per Antrag beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz, man kann aber auch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, mit der Bitte um Beratungshilfe. Der Anwalt oder die Anwältin rechnet dann die Gebühren für die Beratung und weitere Tätigkeiten direkt über das Gericht ab. Der Antragsteller hat eine Gebühr über 10 Euro zu zahlen, die jedoch durch den Anwalt erlassen werden kann. Der Beratungshilfeschein für Rechtshilfe ist über das Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt. Er kann sowohl bei zivil rechtlichen Angelegenheiten angewendet werden, als auch bei verwaltungs-, verfassungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Bei Ordnungswidrikeiten oder strafrechtlichen Angelegenheiten hingegen wird lediglich die Beratung gewährt. Die Rechtshilfe umfasst neben der rechtlichen Beratung auch die folgenden anwaltlichen Leistungen: die Vertretung vor Gericht, den nötigen Schriftverkehr sowie die komplette außergerichtliche Einigung bei Streitfällen. Die Rechtshilfe kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Antragsteller in Besitz einer gültigen Rechtsschutzversicherung ist.

Die Rechtsshilfe, die sich übrigens von der Prozesskostenhilfein einigen Dingen unterscheidet, sollte immer beantragt werden, bevor ein Anwalt überhaupt tätig wird. Sollte man sich aber direkt an einen Anwalt seiner Wahl wenden, kann die Rechtshilfe auch noch nachträglich beantragt werden. Das Risiko dabei ist, dass bei Ablehnung des Antrags die Anwaltskosten vom Antragssteller selbst getragen werden müssen. Wichtig ist, dass der Beratungshilfeschein für die Rechtshilfe nur bedürftigen Antragsstellern gewährt werden kann, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Bei Vorhandensein eines eigenen Vermögens müssen die angefallenen Anwaltskosten auch bei geringem Einkommen aus eigener Tasche gezahlt werden. Bei der Antragsstellung sollten die nötigen Originalunterlagen immer beigefügt werden, um persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Die Rechtshilfe folgt, sofern sie anläuft und der Beratungshilfeschein demzufolge genehmigt wurde, den nachfolgenden Schritten: Als erstes wird das Rechtsproblem erörtert. Dies kann per E-Mail, telefonisch oder direkt in der Anwaltskanzlei selbst erfolgen. Gemeinsam mit dem Anwalt wird dann die beste Lösungsstrategie festgelegt: Ist es möglich, einen Vergleich mit den beteiligten Parteien anzustrengen oder ist es sinnvoller, den Rechtsstreit vor Gericht auszufechten? Schließlich werden sämtliche notwendigen Daten an die Anwaltskanzlei übersandt. Dazu gehören Adressen der Parteien, Art des Streits und eventuelle Höhe des Streitwerts sowie Angaben zum persönlichen Einkommen und Vermögen. Daraufhin kann der Anwalt den beteiligten Streitparteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, der vorher durch den Antragssteller ausgearbeitet wurde. Er kann auch so aussehen, dass den Streitparteien nichts angeboten wird, so etwas bezeichnet man als einen “Nullplan”. Besteht dann eine Vergleichsbereitschaft seitens der anderen Parteien, wird durch die Kanzlei im Namen des Antragsstellers mit allen Parteien eine sogenannte Vergleichsvereinbahrung abgeschlossen. Kommt hingegen kein Vergleich zustande, kann es durchaus geschehen, dass der Streitfall vor dem zusändigen Gericht ausgefochten wird. Um hier auch keine weiteren Schulden zu bekommen, sollte der Antragssteller umgehend Prozesskostenhilfe beantragen, da die Rechtshilfe bei einem Prozess nicht mehr greift.