Zum 1. Juli 2008 werden die gesetzlichen Grundlagen zur Regelung des Rechtsbeistandes geändert. Das daraufhin in Kraft tretende Gesetz trägt den Namen Rechtsdienstleistungsgesetz. Somit wird das bislang rechtsgültige Rechtsberatungsgesetz, sowie fünf weitere Verordnungen zur Ausführung des Rechtsbeistandes, durch das neue Gesetzespapier ersetzt.
Der Rechtsbeistand wird in Deutschland als Person definiert, welche die Rechte Dritter mit deren Erlaubnis wahren oder durchführen darf. Die Anerkennung als Rechtsbeistand ist an spezifische Zulassungsvoraussetzungen gebunden, die es zu erfüllen gilt. Dazu zählen die Überprüfung der Sachkunde, die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit. Neben Patentanwälten, Rechtsanwälten, Steuerberater und Notaren, dürfen nur solche Personen eine Rechtsangelegenheit durchführen, die über eine behördliche Erlaubnis verfügen. Dies betrifft im Besonderen jegliche Form von Inkassogewerbe. Rechtsanwälte sind als unabhängiges Organ der Rechtspflege definiert. Sie sind als Rechtsbeistand dem Mandaten, sowie der Rechtsordnung verpflichtet. Das Verhältnis zwischen Mandat und dem Rechtanwalt unterliegt dem verfassungsrechtlichern Vertrauensverhältnis. Demnach sind die Gespräche vertraulich und dürfen ohne spezifische Einwilligung nicht Gegenstand des Verfahrens werden. Anderen Personen ist es gesetzlich untersagt einen Rechtsbeistand zu gewähren.
Im Rechtsdienstleistungsgesetz ist ferner aufgeführt, dass die Erlaubnis sich nur auf spezifische Rechtsgebiete erstreckt. In § 1 des Gesetzes sind die Berufstände vermerkt. Dazu gehören Versicherungsberater, Rentenberater, Frachtprüfer, Auktionatoren, Inkassounternehmer. Innerhalb Europas wird die in einem Mitgliedsland erworbene Rechtskunde in allen europäischen Staaten anerkannt. Rechtskundige in ausländischem Recht können ebenfalls als Rechtsbeistand fungieren, insofern das Rechtsgebiet auf die Angelegenheit zutrifft. Im Falle der Beratungstätigkeiten von Renten- und Versicherungsberatern erstreckt sich das Aufgabengebiet auf die Beratung, sowie auf eine außergerichtliche Vertretungsfunktion. Der Frachtprüfer besitzt die Legitimation zur Rechnungsprüfung, sowie zur Verfolgung von Erstattungsansprüchen. Inkassounternehmen ist es bei bestehender Erlaubnis genehmigt Forderungen außergerichtlich einzufordern. Legitimierten Rechtsbeiständen ist es möglich, auf Antrag gemäß § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen zu werden.
Neben den amtlichen, beruflichen Rechtsbeiständen können weitere Personen als Beistand bei Gericht eingesetzt werden. Der Einsatz eines Beistandes ist abhängig von der Art des gerichtlichen Prozesses. Im Zivilprozess besteht die Möglichkeit, sofern kein Rechtsanwalt von Nöten ist, gemäß § 90 Zivilprozessordnung eine prozessfähige Person als Beistand zu ernennen. Der Beistand ist allerdings nicht Vertretungsberechtigt. Sie dient vor allem zu Unterstützung der betreffenden Partei. Erklärungen werden jedoch der Partei zugerechnet. Im Rahmen eines Strafprozesses ist es gemäß § 149 Strafprozessordnung die Möglichkeit einen Lebenspartner beziehungsweise Ehegatten als Beistand einzusetzen. Dieser erfüllt jedoch ebenfalls nur die oben beschriebenen Funktionen. Auch im Finanzgerichtsprozess können gemäß § 62 der Finanzgerichtsordnung ein Beistand zur Unterstützung des Angeklagten eingesetzt werden. Auch in Fällen der Sozialgerichtsbarkeit, sowie im Verwaltungsprozess existiert eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung von Beiständen.