Rechtsanwaltskammern gehören zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts und nehmen die ihnen durch das Gesetz übertragenen staatlichen Aufgaben als “mittelbare Staatsverwaltung” dar. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst beispielsweise die Mitwirkung bei Verfahren der Zulassung von Rechtsanwälten, oder die Übernahme einer Vermittlertätigkeit bei Streitigkeiten zwischen Mandanten und Anwälten. Zudem überwachen sie die Einhaltung des Berufsrechts.
Einzelheiten ihrer Befugnisse sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verankert. Ihre Leitung erfolgt durch einen ehrenamtlichen Vorstand, welcher von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer gewählt wird. In der Bundesrechtsanwaltskammer sind die Rechtsanwaltskammern im Einzelnen zusammengeschlossen. Die Anwaltsgerichte sind den Anwaltskammern angegliedert. Diesem Gericht obliegt die Entscheidung über berufsrechtlich relevante Verfehlungen von Rechtsanwälten. Auch Berufsverbote können, neben Geldstrafen, gegen Anwälte ausgesprochen werden. Da die Rechtsanwaltskammer zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört, nehmen sie als “mittelbare Staatsverwaltung” ihre Aufgaben wahr, welche ihnen durch das Gesetz übertragen wurden. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst beisielsweise die Mitwirkung bei den Verfahren der Zulasung zu Rechtsanwälten. Ferner ist ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Berufsrecht eingehalten wird, und zudem treten sie bei Streitigkeiten zwischen Anwälten und Mandanten als Vermittler auf. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) enthält Einzelheiten der Aufgaben der Rechtsanwälte. Der ehrenamtliche Vorstand wird durch die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer aus ihrer Mitte gewäht. In der Bundesrechtsanwaltskammer sind die einzelnen Anwaltskammern zusammengeschlossen.
Die Verkündung der “Rechtsanwaltsordnung geschah am 1. Juli 1878 im RGBl. Nr. 23 und trat in Kraft am 1. Oktober 1789. Lange Vorarbeiten und auch politische Diskussionen gleichzeitig mit mehreren Reichsjustizgesetzen, welche einheitlich in Kraft traten am 1. Oktober 1879, waren hierfür erforderlich. Außer der Rechtsanwaltsgebührenordnung und der Rechtsanwaltsordnung waren die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung sowie die Konkursordnung von dieser Justizreform betroffen. Dank dieser Justizreform erfolgte eine weitere “Unterreform”, denn die Rechtskammern agierten ohne zentrale Dachorganisation im damaligen Deutschen Reich. Die Vorstände der deutschen Anwaltskammern vereinigten sich im Jahr 1908. Die Reichsrechtsanwaltskammer wurde am 18. März 1933 durch Verordnung des damaligen Reichtspräsidenten als Dachorganisation deutscher Rechtsanwaltskammern eingerichtet. Durch Verfügung des damaligen kommissarischen Justizministers Kerrl wurde zwischen dem 31. März und dem 1. April 1933 auf die “Säuberung” der Kammervorstände jüdischer Mitglieder hingewirkt. Die Reichsrechtsanwaltskammer wurde am 18. März 1933 durch Verordnung des Reichspräsidenten zur Dachorganistion der deutschen Rechtanwaltskammern errichtet, deren Präsident, Justizrat Dr. Neubert von 1933 bis 1945 war.
Am 13. Dezember 1935 (RGB I, 1470) wurde die Reichsrechtsanwaltsordnung (RAO) ernannt zur einzigen rechtsfähigen Vertretung sämtlicher bei den Gerichten des damaligen Deutschen Reiches zugelassenen Rechtsanwälte. Hierdurch verloren die örtlichen Anwaltskammern vollständig ihre Selbständigkeit. Als Kammern wurden nun die bisher tätigen Kammervorstände bezeichnet. Die bisherigen Kammervorstände wurden als Kammern bezeichnet. Nur mehr weisungebundene Organe der RRAK waren die bisherigen Vorsitzenden, zudem geschah ihre Berufung durch den Reichsjustizminister unter Mitwirkung des Reichsführers des BNSDJ (NS-Rechtswahrerbund). Die Existenz der Rechtsanwaltskammern wurde als rechtsfähige Gebilde durch die im Jahr 1936 in Kraft getretene so genannte “Reichsrechtsanwaltsordnung” beendet. Als unselbständige Organe der Reichsrechtsanwaltskammer existierten sie als unselbständige Organe fort. Im Jahr 1945 wurden durch die Besatzungsbeörden der Alliierten die Rechtsanwaltskammern aufgelöst. In demselben Jahr gründete man die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände in der BRD.
Im Jahr 1949 gründete man die Arbeitsgemeinsaft der Anwaltskammervorstände in der BRD. Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde 1959 gegründet, laut §§ 233 BRAO ist die Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsnachfolger der Reichsrechtsanwaltskammer. Jetziger Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist Axel C. Filges. Er löste am 14. September 2007 den bis dahin tätigen Bernhard Dombeck ab.