Die Tätigkeit als Sachverständiger setzt fachliche Kompetenz oder auch die “besondere Sachkunde” voraus. In der Regel erwirbt sich der Sachverständige seine fundierten Fachkenntnisse durch den Abschluss eines Hochschulstudiums, mehrjährige Berufserfahrung auf seinem Fachgebiet und letztlich durch Weiterqualifizierung. Bei handwerksbezogenen Sachverständigen genügt meistens schon ein erfolgreicher Abschluss zum Handwerksmeister mit einschlägiger Berufspraxis sowie eine Fortbildung, welche ihm zusätzlich fundierte fachliche und rechtliche Kenntnisse vermittelt. In Deutschland ist die Bezeichnung Sachverständiger nicht geschützt, aufgrund dessen darf sich jeder als Sachversändiger bezeichnen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass kein Regelverstoß gegen unlauteren Wettbewerb vorliegt, welcher vorläge, wenn der Betreffende den Begriff in irre führender Weise verwenden würde. Sachverständige kommen bei verschiedenen Gerichten in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen zum Einsatz, so werden sie beispielsweise in Familiengerichten als Gutachter in Fragen des Sorgerechts, zu Umgangsfragen oder auch zur Aufenthaltsbestimmung heran gezogen. Zudem ist die Tendenz, Gutachter bei Gewaltfragen beziehungsweise bei vorliegendem oder vermutetem sexuellem Missbrauch von den Gerichten zu beauftragen, steigend. Bei Familiengerichten ist für den beauftragten Sachverständigen ein Abschluss als Diplompsychologe erforderlich sowie eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Außerdem muss der Gutachter neben einer langjährigen Berufspraxis eine Therapieausbildung nachweisen.
Die Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger” (ö.b.v.) ist, im Gegensatz zur einfachen Bezeichnung “Sachverständiger”, gesetzlich geschützt. Ausnahmslos in Deutschland gibt es öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, deren gesetzliche Grundlage in § 91 der Handwerksordnung sowie in § 36 der Gewerbeordnung (GewO) verankert ist. Die Bestellung des öffentlich bestellten Sachverständigen kann entweder durch eine Handwerks- oder Landwirtschaftskammer, durch das Regierungspräsidium eines Landes, die Industrie- und Handelskammer sowie eine Architekten-oder Ingenieurkammer erfolgen. Ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind dazu befugt, einen so genannten Rundstempel zu führen. Nach § 404 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sollen in der Regel in Gerichtsverfahren zum heutigen Zeitpunkt noch öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden. Hierbei fand jedoch die Umsetzung des europäischen Rechts noch keine Berücksichtigung, aufgrund dessen diese Grundlage auch für Dolmetscher Gültigkeit hat.
Der Bewerber für die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat zur Auflage, ein bestimmtes Bewerbungsverfahren bei sämtlichen bestellenden Institutionen zu durchlaufen. Hierbei werden zum einen seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet sowie die fachliche und persönliche Eignung zu der Erstellung von Gutachten geprüft. Bewerber, die in diesem Prüfungsverfahren die Anforderungen hinsichtlich persönlicher und fachlicher Qualifikation nachweisen konnten, haben laut § 36 GewO einen Anspruch auf die Bestellung. Nachfolgend besteht dann für Behörden und Kammern die Verpflichtung, die betreffenden Sachverständigen auf Antrag zu bestellen. Die zu früheren Zeiten notwendige Prüfung des Erfordernisses der Bestellung eines Sachverständigen für das jeweils betreffende Fachgebiet ist inzwischen entfallen. Zudem ist es entgegen früher bestehender Regelungen mittlerweile möglich, auch Angestellte von Sachverständigenbüros sowie die Angehörigen des öffentlichen Dienstes öffentlich zu bestellen. Eine öffentliche Bestellung kann beispielsweise in den Fachbereichen Verkehrstechnik, Unternehmensbewertung, in der Bewertung von Bauschäden, bei der Grundstücksbewertung, im Sportplatzbau oder im EDV-Bereich erfolgen.
Sämtliche der in Deutschland vereidigten und öffentlich vereidigten Sachverständigen sind in einem offiziellen Industrie- und Handelskammer-Sachverzeichnis aufgeführt. Nach dem Stand von Februar 2008 enthält dieses Sachverzeichnis Informationen zu über 8.500 öffentlich vereidigten Sachverständigen. In diesem Verzeichnis befindet sich seit Januar 2008 ebenfalls ein Teil der Regierungssachverständigen. Seidtem sind für diese Sachverständigen die bayerischen Industrie- und Handelskammern zuständig.