Notariat

Notare sind ebenso wie Richter unabhängig und Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind dazu berufen, Beurkundungen von Rechtsvorgängen vorzunehmen und alle weiteren Aufgaben der sogenannten vorsorgenden Rechtspflege wahrzunehmen. Voraussetzung für die Ausübung der Notartätigkeit ist die Befähigung zum Richteramt, d.h. der Notar muss ein Studium der Rechtswissenschaft mit zwei juristischen Staatsexamen erfolgreich absolviert haben.

Der Notar (lateinisch “notarius”) war ursprünglich ein Urkunden- und Geschichtsschreiber. Das lateinische “notarius” bedeutet übersetzt “Schreiber” und deutet auf seine Tätigkeit als Verfasser von Schriftstücken und Protokollen hin. Erst im Jahr 1512 wurde den Notaren von Kaiser Maximilian I. mit der Reichsnotarordnung die erste Notariatsverfassung verliehen. Diese Notarordnung regelte die grundsätzlichen Aufgaben der Notare und enthielt bereits erste Einzelvorschriften zum Beurkundungsverfahren. Die Grundzüge dieser Verordnungen gelten heute noch. Je nach Bundesland gibt es die hauptberuflichen Notare (Nur-Notare) und die Anwalts-Notare, die ihren Beruf neben ihrer Rechtsanwaltstätigkeit ausüben. Beide Formen der Notartätigkeit sind in der Bundesnotarordnung geregelt. Für seine Tätigkeit berechnet der Notar Kosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Die Notare sind in Notarkammern organisiert.

Die Haupttätigkeit eines Notariats liegt überwiegend in der Beurkundung von Grundstücksgeschäften, Schenkungsversprechen, Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Erbverträgen und Eheverträgen. Daneben werden in Notariaten auch Verträge beurkundet, bei denen das Gesetz zwar keine Urkundsform vorschreibt, dies jedoch wegen ihrer Bedeutung für die Vertragsparteien ausdrücklich gewünscht wird. Weiter nimmt der Notar die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften vor, er nimmt an Verlosungen teil und stellt Vermögensverzeichnisse auf. Auch das Anlegen von Siegeln und die Ausstellung von Bescheinigungen über amtlich festgestellte Tatsachen gehört zum Aufgabenkreis eines Notars.

Das Hauptmerkmal eines Notars ist seine absolute Neutralität. Dies bedeutet, dass er bei der Beurkundung eines Vertrags für keinen Vertragspartner Partei ergreifen darf. Er darf beratend auf die Vertragsparteien einwirken und muss auf Risiken und Gefahren bei Vertragsklauseln hinweisen. Bestehen die Parteien trotz ausdrücklicher Bedenken des Notars auf “gefährlichen” Formulierungen, wird der Notar einen entsprechenden Vermerk in die Urkunde mit aufnehmen. Sinn und Zweck der notariellen Beurkundungspflicht liegt in der Komplexität und den hochgradig komplizierten Zusammenhängen eines Vertragswerks. Bei einem Grundstückskaufvertrag wollte der Gesetzgeber Irrtümer und Unwissenheit der Vertragsparteien durch die fachliche Beratung und Hinweise des Notars vermeiden. Auch die Gründung von Kapitalgesellschaften ist der Beurkundungspflicht unterworfen, weil ebenso wie beim Grundstückskaufvertrag hohe finanzielle Verpflichtungen auf die Vertragsparteien zukommen, die vor Vertragsschluss intensiv erörtert werden sollten. Erbverträge, Eheverträge und Schenkungsversprechen unterliegen ebenfalls der Beurkundungsform, da ihre Inhalte oft weitreichende wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten nach sich ziehen.

Daneben wird die Beurkundung häufig gewählt, ohne vom Gesetzgeber gefordert zu sein, wenn die Verträge einer fachkundigen juristischen Ausarbeitung bedürfen, wie z.B. bei schwierigen Miet- oder Pachtverträgen und Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften (Kommanditgesellschaften). Die vielfältigen Tätigkeiten eines Notariats haben alle gemeinsam, dass kein Streit geschlichtet wird. Der Notar hat keinerlei Richterfunktion. Er darf sich weder für noch gegen die Beteiligten seiner Vertragswerke stellen. Wie der Begriff “Vertrag” andeutet, müssen sich die Parteien “vertragen” und zu einer freiwilligen Einigung über den Inhalt des Vertrags gelangen. Besteht keine Einigkeit über den Vertragsinhalt, ist die Tätigkeit des Notars an dieser Stelle beendet und er muss die Parteien an die anderen Organe der Rechtspflege, wie Rechtsanwalt oder Gericht, verweisen.