Anwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die als mittelbare Staatsverwaltung die staatlichen Aufgaben wahrnehmen, welche ihnen durch das Gesetz auferlegt werden. Sie haben dabei die Mitwirkung bei Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sie sind für die Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts zuständig und übernehmen bei Streitigkeiten zwischen Anwälten und ihren Mandanten eine Vermittlertätigkeit. In der Bundesrechtsanwaltsordnung (kurz BRAO) sind die Aufgaben der Anwaltskammern im Einzelnen erklärt. Die Leitung der Anwaltskammer erfolgt durch einen ehrenamtlichen Vorstand, der von den Mitgliedern der Kammer gewählt wird. Der Vorstand ist dabei selbst Mitglied der Kammer. In der Bundesrechtsanwaltskammer werden alle einzelnen Anwaltskammern zusammengeschlossen. In Deutschland zählt sie derzeit 28 regionale Anwaltskammern. Zur Aufgabe der Bundesrechtsanwaltskammer zählt es außerdem, den Berufsstand der Anwälte in der Europäischen Union zu vertreten und im Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaften mitzuwirken. Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährt der Anwaltschaft zusätzlich die Unabhängigkeit von Einflüssen durch den Staat und sichert zudem die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege. Darüber hinaus ist sie für die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit bei neuen Gesetzesvorhaben zuständig und klärt auch über anwaltliche Leistungen auf. Die sogenannten Anwaltsgerichte sind direkt an die Anwaltskammern angegliedert und entscheiden über Verfehlungen von Anwälten, die berufsrechtlicher Natur sind. Dabei können Anwälte neben Geldstrafen auch Berufsverbote ausgesprochen bekommen.
Bereits im Juli 1878 wurde die Rechtsanwaltsordnung verkündet und im Oktober 1879 dann in Kraft gesetzt. Mit dieser Verordnung erfolgte dann im Deutschen Reich auch die Gründung von Anwaltskammern, deren Vorstände sich im Jahr 1908 dann vereinigten. Um eine Dachorganisation zu schaffen, verordnete der Reichspräsident im März 1933 die Errichtung der Reichsrechtsanwaltskammer, welche dann auch im März/ April 1933 die Anfänge des 2. Weltkrieges erahnen ließ - die jüdischen Mitglieder der Kammern wurden ausgeschlossen, man sprach dabei von einer “Säuberung” der Kammervorstände. Im Dezember 1935 wurde durch die Reichsrechtsanwaltsordnung festgelegt, dass die Reichsrechtsanwaltskammer die einzige rechtsfähige Vertretung der an Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte sein soll. Alle regionalen Anwaltskammern waren nun nicht mehr selbständig und die Kammervorstände wurden jetzt als sogenannte Kammer bezeichnet. Die Reichsrechtsanwaltsordnung trat 1936 in Kraft und beendete damit die Existenz der Anwaltskammern. sie waren nun keine rechtsfähigen Gebilde mehr. Auch hier wurde ein Führerprinzip eingeführt und der Reichsjustizminister wurde Präsident der Reichsrechtsanwaltskammer. Mit der Besatzung durch die Alliierten im Jahr 1945 wurden die Anwaltskammern vorerst aufgelöst. 1949 gründete man in Deutschland dann vorläufig die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände. Die Gründung der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgte dann im Jahr 1959. Nach § 233 BRAO ist sie Rechtsnachfolger der Reichsrechtsanwaltskammer. Im September 2007 löste Axel C. Filges den bisherigen Präsidenten Bernhard Dombek in seiner Tätigkeit ab.