Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist ein in Folge von Zahlungsunfähigkeit abgegebener Eid eines Schuldners, die erforderlichen Angaben über seine Vermögenslage nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben. Ein Gläubiger kann gemäß Zivilprozessordnung seinen zahlungsunfähigen oder auch -unwilligen Schuldner gerichtliche zur einer eidesstattlichen Versicherung zwingen, wenn eine Pfändung zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung nicht oder nur teilweise möglich war oder gar verweigert wurde. Diese ist eine schriftlich abzugebende Erklärung vor einem Gerichtsvollzieher. Der Schuldner hat in dieser Erklärung seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem detaillierten Verzeichnis offen legen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Vermögensgegenständen, wie zum Beispiel wertvolle Schmuckgegenstände, Lohnzahlungen inklusive Nennung des Arbeitsplatzes sowie alle Kontoverbindungen. Auch alle eventuell vorhandenen Lebensversicherungen und Wertpapierdepots sind anzugeben. Die Gläubiger erhalten durch dieses Verzeichnis Kenntnis über die aktuelle Vermögenssituation ihres Schuldners und somit auch Aufschluss über eventuelle Pfändungsmöglichkeiten.

Die Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolgt in der Regel durch das Amtsgericht, sie kann aber auch durch einen Gerichtsvollzieher direkt in der Wohnung angewiesen werden. Auch das Finanzamt kann im Falle von Steuerschulden die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Da es allerdings über eine eigene Vollstreckungsabteilung verfügt, kann es unabhängig vom Amtsgericht sofort einschreiten. Die eidesstattliche Versicherung wird dann in einem Schuldnerverzeichnis eingetragen, das beim Amtsgericht des jeweiligen Bezirks geführt wird. Sollte der Schuldner die Erklärung der eidesstattlichen Versicherung verweigern, kann der Gläubiger Erzwingungshaft bis mit einer Dauer bis zu sechs Monaten bzw. bis zur Einwilligung der Erklärung beantragen. Der Eintrag der eidesstattlichen Versicherung bleibt für drei Jahre bestehen und wird anschließend gelöscht, wenn in der Zwischenzeit keine neuen Einträge stattgefunden haben. Diese Dreijahresfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Versicherung abgegeben wurde. Der Schuldner kann den Weg der eidesstattlichen Versicherung abwenden, indem er dem betreffenden Gläubiger glaubhaft nachweist, seine Aussenstände binnen sechs Monaten begleichen zu können. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Einverständnis des Gläubigers.

Die Nachteile einer eidesstattlichen Versicherung für den Schuldner liegen schwerpunktmäßig im praktischen Bereich. So wird die Aufnahme eines Kredits für gewöhnlich schwierig werden, da Kreditgeber zuvor die Bonität eines Kreditnehmers überprüfen. Sollte die eidesstattliche Versicherung vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falsche Angaben enthalten, können Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen. Die eidesstattliche Versicherung kann für den Schuldner allerdings auch nützlich sein, denn nach Eintragung kann der Schuldner mit seinen Gläubigern einen Vergleich zur Schuldenbereinigung aushandeln, die meist nur einen geringen Teil der Gesamtschuld beträgt und dadurch für den Schuldner auch zahlbar werden kann.

Der Begriff eidesstattliche Versicherung, häufig mit EV abgekürzt, löste die frühere Bezeichnung Offenbarungseid am 27.06.1970 ab. In Deutschland werden monatlich weit über 100.000 eidesstattliche Versicherungen ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.