Ein Schuldenerlass ist grundsätzlich ein Verzicht auf bestehende Forderungen. Wenn der Gläubiger selbst auf diese Forderungen verzichtet, handelt es sich im Allgemeinen um einen Schuldenerlass im Zusammenhang mit Vergleichszahlungen. Im Vorfeld stellt zumeist ein Schuldenberater einen Schuldenbereinigungsplan auf, mit dessen Hilfe der Gerichtsweg vermieden werden soll. Gemeinsam mit dem Schuldner wird dabei die aktuelle finanzielle Situation analysiert. Alle bestehenden Forderungen einschließlich der angefallenen Zinsen, Kosten und Gebühren werden zusammengerechnet. Dann wird überprüft, in welcher Höhe eine regelmäßige Zahlungsfähigkeit besteht. Die Hauptarbeit besteht dann in den Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern, um bei ihnen ein Entgegenkommen zu erzielen.
Viele Gläubiger haben die Erfahrung gemacht, dass eine angemessene Einmalzahlung ihnen mehr nützt als vage Zahlungsversprechen, die womöglich später nicht eingehalten werden. Insofern sind viele Gläubiger durchaus interessiert daran, sich zu einigen und zumindest einen gewissen Teil der Forderung sofort zu erhalten. Sie sind dann unter Umständen bereit, auf den Rest der Forderungen zu verzichten. Insofern kommt ein solcher Schuldenerlass allen entgegen: dem Gläubiger, da er zumindest einen Teil seiner Forderung als Eingang verbuchen kann; dem Schuldner, weil er damit vertraglich von seiner Restschuld bei dem Gläubiger befreit ist und seine finanzielle Situation neu ordnen kann; dem Schuldenberater, da er den Fall damit abschließen kann; und schließlich den Gerichten, da sie in diesem Fall von eventuell folgenden Verfahren befreit sind.
Eine anderer Fall liegt vor, wenn ein Insolvenzgericht am Ende eines Insolvenzverfahrens einen Schuldenerlass ausspricht. In diesem Fall hat der Gläubiger keinen Einfluss auf das Verfahren. Er muss dann hinnehmen, dass die gesamten (Rest-)Forderungen verfallen und er keinerlei Anspruch mehr darauf erheben kann. Ein solches Insolvenzverfahren kann dann eingeleitet werden, wenn kein anderer Ausweg aus einer Schuldenfalle besteht. Der Schuldner benötigt hier auf jeden Fall professionelle Hilfe. Es muss von einem Schuldenberater, Rechtsanwalt oder einer ähnlichen Institution ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass in umfangreicher Weise versucht wurde, das Schuldenproblem zu beheben. Nur wenn dieser Versuch nachweislich nicht gelungen ist, kann es zu einem privaten Insolvenzverfahren kommen. Sechs Jahre lang wird dann nur der pfändbare Teil des Einkommens einbehalten. Vorhandenes Vermögen wird dann nicht verwertet. Üblicherweise erlässt das Gericht nach sechs Jahren einen Beschluss, mit dem der Erlass aller alten Forderungen festgeschrieben wird. Damit haben die Gläubiger alle Ansprüche verloren. In §301 der Insolvenzverordnung wird eindeutig geregelt, dass die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger gilt, sogar für Gläubiger, die ihre Forderungen gar nicht angemeldet hatten.
Bei allen Fragen zum Schuldenerlass können seriöse Schuldenberater helfen, für jeden Schuldner den richtigen Weg zu finden. Von seinem Geschick hängt es ab, ob vielleicht eine außergerichtliche Einigung gelingt und ein (Teil-)Schuldenerlass durch den Gläubiger das Problem bereits kurzfristig löst. Anderenfalls ist er behilflich bei der Vorbereitung einer privaten Insolvenz, die sozusagen den letzten Ausweg bietet und - nach einer entsprechenden Zeitdauer - zu einem Erlass der bisher aufgelaufenen Forderungen führt.