Zwangsvollstreckung

Wer nicht mehr in der Lage ist eine Rechnung zu bezahlen, kommt innerhalb kürzester Zeit in Zahlungsrückstand und der Gläubiger verschickt die erste Mahnung. Zu diesem Zeitpunkt sind die Schreiben noch freundlich und der Gläubiger geht von einem Versehen aus. Folgt auf die Mahnung jedoch keine Zahlung, wird die Forderung in der zweiten Mahnung schon deutlicher gemacht. In der Regel folgt nach erfolglosen Mahnungen das Inkassoverfahren. Der Schuldner wird mehrfach angeschrieben, erfolgt keine Reaktion, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Zunächst ergeht ein schriftlicher Mahnbescheid des Gerichts, gegen den der Schuldner innerhalb von 14 Tagen widersprechen kann. Erfolgt kein Widerspruch ergeht im Anschluss der Vollstreckungsbescheid.

Mit der Ausstellung des Vollstreckungsbescheids hat der Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner in der Hand und kann 30 Jahre vollstrecken lassen. Dieser Titel soll die Chancen des Gläubigers erhöhen, doch noch zu seinem Geld zu kommen, doch in der Realität sieht es oft anders aus. Die meisten Schuldner haben zum Zeitpunkt der Vollstreckung bereits aufgegeben und sehen kaum eine Chance von den Schulden weg zu kommen. Der letzte Schritt für den Gläubiger ist es dann, die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung zu beantragen. Bei diesem Verfahren muss der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber sämtliches Vermögen offen legen. Falsche Angaben sind strafbar und können zur Anzeige gebracht werden.

Der Vollstreckungstitel ermächtigt den Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung des Geldes zu beauftragen. Es gibt verschiedene Arten der Pfändung die je nach Einkommensverhältnissen ausgeführt werden. Bei einer Lohnpfändung tritt der Gerichtsvollzieher direkt mit dem Arbeitgeber des Schuldners in Kontakt. Die Schulden werden dort gemeldet und das Gehalt wird direkt vom Arbeitgeber an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Gepfändet werden dürfen nur Gelder, die über dem pfändungsfreien Satz liegen. Ähnlich funktioniert die Kontopfändung. Hier wird die Bank über die Schulden informiert und die ausstehende Summe wird vom Konto des Schuldners eingezogen. Ist das Konto nicht gedeckt, kann keine Pfändung erfolgen und auch hier müssen die Freibeträge beachtet werden. Leistungen vom Staat sind nicht pfändbar, der Schuldner hat eine Woche nach Erhalt der Sozialhilfe die Möglichkeit das Geld abzuheben.

Am häufigsten wird die Pfändung des beweglichen Vermögens vorgenommen. Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner in der Wohnung auf und prüft ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Zu den pfändbaren Besitztümern gehören Schmuck, teure Autos und teure technische Geräte. Sorgen um die Wohnungeinrichtung braucht sich der Schuldner jedoch nicht zu machen. Selbst ein normaler Fernseher ist nicht pfändbar, auch wenn er mehrere hundert Euro gekostet hat. Findet der Gerichtsvollzieher dennoch pfändbare Gegenstände, wird zunächst das Pfandsiegel aufgeklebt. Nun erhält der Schuldner nochmal eine Frist um die Forderung zu begleichen. Kommt keine Zahlung zustande, zieht der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Gegenstände ein und sie werden im Rahmen einer Versteigerung veräußert. Der Gewinn wird dem Gläubiger zum Ausgleich der Forderung übergeben.