Pfändungsfreibetrag

Kann ein Schuldner die Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr bedienen, kann dieser per Gericht einen Vollstreckungstitel, also eine Anordnung zur Zahlung der noch offenen Schulden, beantragen. In diesem Titel werden die Forderungen detailliert beschrieben sowie deren Art und Umfang genannt. Wurde ein Vollstreckungstitel durch den Gläubiger erreicht, muss dieser dem Schuldner schriftlich zugestellt werden, um ihn hierüber zu informieren.

Mit einem Vollstreckungstitel ist in der Regel immer auch eine Pfändung verbunden. Dies kann zum einen die Pfändung von Vermögensgegenständen (Küchengeräte, PC, Fernseher) sein, die der Gerichtsvollzieher durchführt, zum anderen kann es sich hierbei aber auch um eine Forderungspfändung handeln. Letztere wird in Form des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank, die mit der Kontoführung des Schuldners betraut ist, gesendet. Durch einen solchen Beschluss ist es der Bank nicht mehr gestattet, an den Kontoinhaber Beträge auszuzahlen, ausgegebene ec- und Kreditkarten werden eingezogen. Lediglich Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt), die entsprechend nachgewiesen wurden, dürfen innerhalb einer Frist von sieben Tagen ausgezahlt werden. Verstreicht diese Frist, unterliegen auch diese Gelder der Pfändung. Sofern der Schuldner dem Pfändungsbeschluss nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht bzw. eine Stilllegung erreicht, wird der auf dem Konto vorhandene Betrag an den erstrangigen Gläubiger überwiesen. Erst wenn alle Gläubiger bedient wurden, wird auch das Konto wieder freigegeben.

Um dem Schuldner jedoch die Möglichkeit zu geben, seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können, darf er in Deutschland zumindest einen Teilbetrag seines Einkommens behalten. So soll verhindert werden, dass der Schuldner trotz Einkommen auf Sozialleistungen und somit auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Dieser Betrag, der auch Pfändungsfreigrenze oder Pfändungsfreibetrag genannt wird, richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie der Anzahl der zu versorgenden Personen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass bestimmte Einkunftsarten, etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen oder auch Rentenleistungen nicht bzw. nur unter bestimmten Bedingungen pfändbar. Hiernach beträgt die Pfändungsfreigrenze für einen Single 989,99 Euro, eine Familie mit vier Personen hingegen darf bis zu 1.779,99 Euro verdienen, ohne dass Pfändungen hiermit bedient werden müssen. Sofern das Einkommen unter diesem Betrag liegt, ist die Pfändung der Gehaltseinnahmen nicht möglich. Eine Übersicht über die Höhe der Pfändungsfreibeträge hat das Bundesministerium der Justiz herausgegeben. In bestimmten Einzelfällen jedoch, wenn zum Beispiel ein Kind besondere Medikamente benötigt oder wenn der Schuldner bereits hohe Unterhaltsforderungen zu bezahlen hat, kann per Gericht auch eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze erfolgen.

Erhält der Schuldner Einkommen aus Überstunden, ist dieses sogar nur zu 50% pfändbar, Urlaubsgeld verbleibt ihm in voller Höhe.

Grundsätzlich sind die Banken jedoch nicht verpflichtet, Lohnzahlungen im Fall einer Pfändung auszuzahlen, auch wenn diese den Pfändungsfreibetrag unterschreiten, denn ob weitere Einkünfte bestehen, ist den Banken nicht bekannt. Daher muss sich der Schuldner in diesen Fällen einen Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht beschaffen, wodurch dann die Gehaltszahlungen wieder ausgezahlt werden können.

Auch Lohnpfändungen, die direkt an den Arbeitgeber überstellt werden, sind im Rahmen von Forderungspfändungen möglich. Vielfach wird die Lohn- und Gehaltsabtretung heute auch in Kreditverträgen mit dem Kreditnehmer vereinbart, wodurch die Bank das Recht hat, sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit direkt an den Arbeitgeber zu wenden. Auch hierbei wird jedoch lediglich der Betrag, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt, an den Gläubiger überwiesen, den Restbetrag erhält der Schuldner ausgezahlt.