Pfändungsgrenze

Hat man Schulden gemacht, die man nicht bedienen kann, kommt es oftmals zu Gehaltspfändungen, genauso sieht es innerhalb der sechsjährigen Wohlverhaltensphase im Verbraucher - Insolvenzverfahren aus, in der man alle Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze an den zugehörigen Treuhänder abgeben muss. Die Pfändungsgrenze wird regelmäßig vom Bundesjustizministerium bestimmt, aktuell gültig sind die 2005 festgelegten Werte und diese werden auch noch garantiert bis Mitte 2009 ihre Gültigkeit behalten.

Die einzelnen Sätze werden nach bestimmten Kriterien voneinander abgegrenzt, muss man für mehrere Personen Unterhalt leisten, erhöhen sich die Grenzen entsprechend. Einer einzelnen Person bleiben bei einer Lohnpfändung auf jeden Fall 989,99€ dieser Beitrag ist nicht pfändbar. Das entspricht ca. 1400€ brutto, die ohne Pfändung verdient werden dürfen. Muss man für eine Person Unterhalt leisten, erhöht sich die Grenze auf 1.359.99€, bei 2 Personen 1.569,99€. Bei 3 Personen 1.769.99€, bei 4 Personen 1.979,99€ und ab 5 Personen 2.189,99€. Diese Grenzen sind aber keineswegs ein grundsätzliches Fixum für jeden, unter bestimmten Umständen lassen sich die Pfändungsgrenzen auf Antrag erhöhen, wenn besondere Kosten geltend gemacht werden können.

Zu den besonderen Kosten gehören u.a. spezielle Ernährungsformen, die aus gesundheitlichen Gründen eingehalten werden müssen wie zum Bespiel besondere Diäten wegen Diabetes mellitus oder bei bestimmten Lebensmittelallergien, die für erhöhte Lebenshaltungskosten sorgen. Die Pfändungsgrenze kann ebenfalls erhöht werden, wenn besonders hohe Ausgaben z. B. für Unterkunft nachgewiesen werden können, oder wenn für mehr als 5 Personen Unterhalt geleistet werden muss. Die Möglichkeiten, die Pfändungsgrenze zu erhöhen sind dabei wirklich beträchtlich.

Neben den Pfändungsgrenzen gibt es auch einige Einkommen, die grundsätzlich nicht gepfändet oder nur mit besonderem Aufwand gepfändet werden können. Urlaubsgeld kann grundsätzlich gar nicht gepfändet werden. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des normalen monatlichen Einkommens unpfändbar, allerdings mit der Höchstgrenze von 500€, alles darüber hinaus kann und darf gepfändet werden. Macht man regelmäßig Überstunden darf der Erlös aus diesen ebenfalls nicht komplett gepfändet werden, 50% des daraus erworbenen Einkommens bleiben auf jeden Fall für den Arbeitnehmer übrig. Weitere Einkommen wie zum Beispiel Blindenzulagen oder Schmerzensgeldrenten sind grundsätzlich nicht pfändbar, sondern nur bei bestimmten Konstellationen mit einem deutlich erhöhten Aufwand.

Eine Einkommenspfändung bedeutet für den Arbeitnehmer also keinesfalls den totalen finanziellen Ruin, gehört man sowieso eher zu den Geringverdienern und hat noch eine Familie zu versorgen, werden im Normalfall kaum nennenswerte Beträge gepfändet werden. Die Pfändungsgrenzen liegen relativ human und man kann mit ihnen ohne Probleme zumindest über die Runden kommen. Man sollte allerdings darauf achten, dass man die über die Pfändungsgrenzen hinausgehenden Beträge gerade bei einem Insolvenzverfahren auch an den zuständigen Treuhänder abführt, ansonsten wird es später Probleme bei der Restschuldbefreiung geben.