Kontopfändung

Soll das Konto eines Schuldners gepfändet werden, müssen im Vorab erst einmal zwei Bedingungen erfüllt sein. Der Gläubiger muss zum einen einen vollstreckbaren Titel besitzen, der vom Gericht ausgestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid des Gläubigers nicht innerhalb der festgelegten Frist widersprochen hat. Ist der Widerspruch erfolgt, so muss erst ein Gericht der Pfändung stattgeben. Der Vollstreckungstitel kann auch durch die so genannte Schuldnerunterwerfungsurkunde erreicht werden, die der Schuldner unterzeichnen muss. Die zweite Bedingung ist, dass das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausstellt. Dieser wird an die betreffenden Banken gesendet, die die Pfändung des Kontos oder der Konten des Schuldners vornehmen. Im Antrag ist das Konto des Gläubigers enthalten, auf das das Geld dann überwiesen wird. Für den Schuldner heißt das, dass die Kontopfändung nicht plötzlich kommt, er wird über den gerichtlichen Vollstreckungstitel benachrichtigt. Der Gläubiger kann mit der Kontopfändung nur etwas erreichen, wenn er das richtige Konto des Schuldners kennt.

Ein Schuldner genießt gesetzlichen Kontopfändungsschutz, der für den Geldeingang auf Girokonten gilt. Dieser Geldeingang wird durch Sozial- oder Arbeitseinkommen dargestellt. Andere Beträge, wie zum Beispiel Geldgeschenke oder Rückzahlungen der Steuer oder ähnliches werden voll gepfändet. Durch den Kontopfändungsschutz soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, seine Existenz weiterhin allein zu finanzieren, wobei der Staat dabei verhindern möchte, dass ihm der Schuldner als Sozialhilfeempfänger zur Last fallen könnte. Ein Kündigungsschutz existiert aber nicht für Spar- oder Tagesgeldkonten, für Bausparverträge oder Lebensversicherungen. Die hier befindlichen Guthaben können voll gepfändet werden. Der Kontopfändungsschutz für das Arbeitseinkommen darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind. Die Bank darf aber nur das Guthaben auf dem Konto verpfänden, ein möglicher Dispo darf nicht ausgereizt werden.

Liegt dem Schuldner ein Vollstreckungstitel vor, so kann er verschiedene Maßnahmen ergreifen, die zum Schutze seines Vermögens dienen. Er kann zum Beispiel durch den Antrag auf Pfändungsschutz sein Einkommen sichern, das pfändungsfrei ist. Wer allerdings durch eigene Schuld Fristen versäumt, muss damit leben, den Pfändungsschutz nicht gewährt zu bekommen und vielleicht mehr Geld zahlen zu müssen, als dies bei Einhaltung der Einspruchfristen nötig gewesen wäre.

Eine Möglichkeit, das eigene Vermögen zu schützen, ist, die eigenen Konten rechtzeitig vor der Pfändung aufzulösen und generell nur noch mit Bargeld zu bezahlen. Dies ist aber eine recht komplizierte Variante, denn ein Leben ohne Girokonto ist für viele nicht mehr möglich. Nimmt man nur einmal das Beispiel Arbeitsentgelt, so wird dieses in der Regel nur noch unbar ausgezahlt. Auch regelmäßige Zahlungen, wie Miete, Strom oder Telefon laufen über elektronische Konten. Die andere Möglichkeit ist, das eigene Konto aufzulösen und ein fremdes Konto mitzunutzen. Dieses Konto darf von dem Gläubiger nicht zur Pfändung herangezogen werden. Für den Schuldner heißt dies aber, dass er eine Verfügungsberechtigung für das Konto des Partners bekommen muss. Hier ist es empfehlenswert, das Konto auf Guthabenbasis zu führen, so dass es nicht überzogen werden darf.

Die dritte Variante ist, dass das eigene Konto weitergeführt wird und darauf aber nur ein kleines Guthaben verbleibt. Im Falle der Pfändung kann ein Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden. Hierbei bietet sich die Kombination von Variante zwei mit Variante drei an. Wichtig ist in jedem Fall, die gemeinsamen Konten bei Paaren nicht mehr so weiterzuführen, denn auch sie werden gepfändet. Es wird das gesamte gemeinsame Guthaben gesperrt und im Folgenden muss geklärt werden, wem welches Geld auf dem Konto tatsächlich gehört. Dies ist umständlich und langwierig, zudem ist der Nachweis in der Regel recht schwierig.