Gehaltspfändung

Nicht wenige Arbeitnehmer haben Schulden, doch was sie oftmals nicht wissen, ist, dass der Gläubiger einen Antrag auf Pfändung des Gehaltes stellen kann. Diese Forderung wird gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners gestellt.

Die Gehaltspfändung kann nur durch einen so genannten Titel, also einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, erfolgen, den der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht bekommt. Für die eigentliche Pfändung wird ein Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss ausgestellt.

Die rechtliche Grundlage für die Gehaltspfändung bildet die Zivilprozessordnung. Hier sind auch Bestimmungen enthalten, die dem Schutze des Arbeitnehmers dienen sollen. Nach §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung erfolgt dann die Berechnung des pfändbaren Gehaltes. Es kann auch der Fall eintreten, dass mehrere Pfändungsbescheide ausgestellt werden, diese werden in der Reihenfolge abgearbeitet, in der sie beim Arbeitgeber eingehen.

Der eben genannte Schutz des Arbeitnehmers bezieht sich auf pfändbare und unpfändbare Teile des monatlichen Einkommens. Unpfändbar ist die Hälfte der Vergütung, die der Arbeitnehmer für Mehrarbeit erhalten hat. Wird von Seiten des Arbeitgebers Urlaubsgeld gezahlt, so ist dies ebenfalls nicht pfändbar, im Gegensatz zu dem üblichen Gehalt, das während des Urlaubs weiter gezahlt wird. Aufwandsentschädigungen, Zulagen oder Auslösungsgelder gehören ebenfalls zu den nicht pfändbaren Teilen des Gehaltes. Die Vergütung, die von einigen Arbeitgebern zu Weihnachten extra gezahlt wird, ist ebenfalls nicht pfändbar, jedenfalls zu fünfzig Prozent. Ein Höchstsatz von 500 Euro ist hierbei festgelegt. Beihilfen, wie Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge, außerdem Zulagen für Blinde sind nicht pfändbar.

Es gibt noch die so genannten bedingt pfändbaren Bezüge, diese sind grundsätzlich aber ebenfalls nicht pfändbar. Dazu gehören unter anderem Renten, Einkünfte aus Stiftungen, Bezüge aus Hilfskassen und andere. Sie können erst dann gepfändet werden, wenn ein Gerichtsurteil dies festlegt, was in dem Fall geschieht, wenn durch die übrigen Einkünfte, die der Pfändung zur Verfügung stehen, die Forderungen der Gläubiger nicht vollständig getilgt werden können. Weiterhin gibt es zu Gunsten des Arbeitnehmers die so genannten Pfändungsfreigrenzen, die ebenfalls durch die Zivilprozessordnung geregelt werden. Bei der Festlegung dieser Grenzen wird vom Nettogehalt des Arbeitnehmers ausgegangen.

Ein Arbeitnehmer, dessen Gehalt gepfändet werden soll, hat die Möglichkeit, verschiedene Anträge auf Pfändungsschutz zu stellen. So kann er zum Beispiel den Antrag auf Erhöhung des nicht pfändbaren Teils seines Einkommens stellen oder einen Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses.

Auch bei einer Gehaltspfändung kann der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis beenden. Dies gilt natürlich nur entsprechend den Bedingungen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Der Pfändungsbeschluss wird mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirkungslos. Der Arbeitnehmer behält also sämtlich Rechte, die sich aus seinem Arbeitsverhältnis ergeben, er hat lediglich keine Verfügungsgewalt mehr über seine Bezüge.

Soll ein Pfändungsantrag von einem Gläubiger gestellt werden, so muss der Antrag die genauen Namen, Anschriften und Berufsangaben von Schuldner und Gläubiger enthalten. Das Amtsgericht ist nicht verpflichtet, die Angaben zu überprüfen, kommt aber heraus, dass sie nicht richtig sind, kann der Pfändungsbeschluss unwirksam werden. Es ist daher immer zu empfehlen, den Antrag vor der Abgabe genau zu überprüfen, denn die inhaltliche Richtigkeit muss gewahrt sein. Wer sich vor der Antragstellung genau informieren möchte, kann das zuständige Amtsgericht kontaktieren. Hinweise findet er auch in der Zivilprozessordnung, die Aussagen über die Pfändungsantragstellung enthält.