Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist für viele Selbstständige und Privatpersonen der letzte Ausweg aus den Schulden. Kann man seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, bleibt oft nur noch der Weg zum Amtsgericht, um einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Damit der Antrag genehmigt wird, muss einer der drei möglichen Gründe erfüllt sein; Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit trifft zu, wenn der Schuldner weniger als 90% seiner Verbindlichkeiten zur Fälligkeit erfüllen kann, wobei es unerheblich ist, ob noch kleinere Zahlungen geleistet werden können. Nach altem Recht der Konkursordnung (vor 1999) hatte dieser Passus für Privatpersonen noch keine Bedeutung, wenn es um die strafrechtliche Verfolgung von Eingehungsbetrug geht, durch das reformierte Gesetz wird dieser Passus jetzt allerdings interessant für zahlungsunfähige Privatpersonen, die weiterhin Kreditgeschäfte tätigen, dies ist laut aktuellen Rechtsprechungen durchaus als Eingehungsbetrug zu werten. Den Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit können sowohl Schuldner als auch Gläubiger stellen.

Der Insolvenzantrag aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur vom Schuldner selbst gestellt werden, drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als gegeben, wenn der Schuldner innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht alle seine Verpflichtungen erfüllen kann. Laut eines Urteils aus dem Jahre 2005 darf dieser Zeitraum nicht mehr als 12 Monate betragen.

Überschuldung ist ein Grund, der nur für juristische Personen gültig ist, hierbei müssen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Aktiva in der Bilanz überschreiten, dann gilt ein Unternehmen als überschuldet.

Wird mindestens einer dieser drei Gründe erfüllt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, dazu beschließt das zuständige Insolvenzgericht die Eröffnung und macht diesen Beschluss sofort bekannt. Im Eröffnungsbeschluss werden grundsätzlich Schuldner und der zugehörige Insolvenzverwalter benannt. Die Gläubiger müssen nach diesem Beschluss ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Bei Eröffnung des Verfahrens geht die Insolvenzmasse der Privatperson oder der Firma sofort in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Dadurch wird der weitere Gläubigerwettstreit verhindert, Einzelzwangsvollstreckungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, außerhalb werden Zwangsvollstreckungen, durch die etwas verwertbares erreicht werden konnte unwirksam, wenn sie im letzten Monat vor Eröffnung des Verfahrens geschehen sind.

Der Insolvenzverwalter hat jetzt die Aufgabe, eine Übersicht über die Massegegenstände und das Vermögen des Schuldners zu erstellen, welches zum Berichtstermin den Gläubigern vorgelegt werden muss. Wurden alle Forderungen fristgerecht geltend gemacht, wird eine Forderungsliste erstellt, welche nach Rang und Betrag sortiert wird. Grundsätzlich haben Gläubiger, denen der Schuldner hohe Beträge schuldet, einen dementsprechend höheren Rang als Gläubiger mit geringen Forderungen.

Dem Insolvenzverwalter obliegt nun die Aufgabe, die vorhandene Masse zu verwerten, wie ist ihm dabei freigestellt, der häufigste Weg ist aber gerade bei Immobilien die Zwangsversteigerung, sofern ein Betrieb nicht mehr weitergeführt werden soll. Bei Privatpersonen kommt es in nahezu 100% der Fälle zu Versteigerungen des verwertbaren Eigentums.

Meistens reicht das vorhandene Vermögen bzw. die Masse der verwertbaren Gegenstände nicht für eine vollständige Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person (zu denen auch Selbstständige und Kaufmänner gehören), können diese am Ende einer Wohlverhaltensperiode (derzeit 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) eine Restschuldbefreiung beantragen. In dieser wird der Schuldner allerdings nicht von dem Restbetrag seiner Schulden befreit, daher ist der Ausdruck etwas missverständlich. Die Forderungen werden bei einer Restschuldbefreiung lediglich zu unvollkommenen Verbindlichkeiten, sie bestehen weiter, können aber nicht mehr juristisch durchgesetzt werden. Eine Restschuldbefreiung kann nur erreicht werden, wenn sich der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode bestimmte Obliegenheiten erfüllt hat, unter anderem sollte er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um so eine bemühen und Vermögen, welches er durch ein Erbe erhält, zur Hälfte an den Treuhänder abgeben.