Ein Insolvenzverfahren kann nur durch einen Antrag des Schuldners oder des Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet werden. Damit soll Personen die Möglichkeit geboten werden, trotz ihrer Schulden einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Grundlage dafür ist die Insolvenzordnung aus dem Jahre 1999. Für eine Restschuldbefreiung müssen Schuldner eine sechsjährige Treuhandzeit abwarten.
Der Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens kann formlos schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift beim Amtsgericht vorgetragen werden. Zuständig ist bei Privatpersonen das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Verbraucher müssen für die Antragstellung die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Erhältlich sind sie unter anderem zum Ausdrucken im Internet. Im Falle von Unternehmen ist der Gerichtsstand anzurufen, der als solcher in den Gesellschafterverträgen bestimmt ist. Bei Unternehmen kann der Antrag von allen gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Sofern es sich um juristische Person handelt, sind diese sogar verpflichtet, drei Wochen nach Bekanntwerden einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung das Insolvenzverfahren einzuleiten, und diesen Antrag zu stellen. Andernfalls handelt es sich um eine strafbare Handlung, die zu Schadenersatz verpflichtet.
Grundlegende Voraussetzung ist natürlich, dass die Höhe der Verbindlichkeiten nicht völlig unbedeutend sind. Einen Insolvenzantrag können nicht nur die Schuldner selbst stellen, sondern auch die Gläubiger. Ein Insolvenzantrag muss zwingend verschiedene Dinge beinhalten, dazu gehört der Grund für die eingetretene Überschuldung. Dafür sieht das Insolvenzrecht drei vor: zum ersten Zahlungsunfähigkeit, zweitens eine drohende Zahlungsunfähigkeit und schließlich eine bereits bestehende Überschuldung. Wird der Insolvenzantrag für ein Unternehmen gestellt, muss außerdem ersichtlich sein, ob der Geschäftsbetrieb andauert und die Anzahl der Mitarbeiter beschreiben, die momentan beschäftigt sind. In jedem Fall sollte ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens den aktuellen Vermögensstatus enthalten. Darunter wird eine Auflistung des noch vorhandenen Vermögens verstanden. Außerdem sind eine Liste mit sämtlichen Gläubigern sowie Schuldnern beizulegen. Diese Anlagen können innerhalb von 10 Tagen nachgereicht werden. Daneben können Fragen bei einem persönlichen Termin mit den Mitarbeitern des Gerichts besprochen werden.
Die Vorgehensweise ist bei einem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger davon abweichend, denn dieser muss zuerst ein berechtigtes Interesse an einem solchen Prozess verdeutlichen. Im Gegensatz zum Schuldner kann er nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit als Grund für das Verfahren abstellen. Die Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung muss dokumentiert werden. Lediglich die Durchsetzung eigener Forderungen ist kein hinreichender Grund für einen Insolvenzantrag. Ein Vollstreckungstitel muss ebenso vorgelegt werden wie eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag muss das Gericht dafür sorgen, dass dem Schuldner keine weiteren Nachteile entstehen. Verbraucher können von den vereinfachten Verfahrensvorschriften für Privatpersonen profitieren, die teilweise auch für selbständig arbeitende Menschen zur Anwendung gelangen. Dabei wird meist durch eine Schuldnerberatungsstelle versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Ist dieser Versuch misslungen, beginnt die Phase der gerichtlichen Schuldenbereinigung. Erst dann kann das vereinfachte Insolvenzverfahren für Verbraucher eingeleitet werden. Sind schließlich noch Verbindlichkeiten offen, setzt die Restschuldbefreiung ein. Voraussetzung für dieses vereinfachte Verfahren ist, dass der Schuldner nicht mehr als 20 Gläubigern gegenüber Verbindlichkeiten angehäuft hat. Außerdem dürfen diese Schulden nicht aus Arbeitsverhältnissen herrühren.
Erst mit diesem Antrag kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden, dessen Ziel neben einer Entschuldung des Antragstellers, und der Entschädigung der Gläubiger aus den vorhandenen Mitteln, auch die Chance für das Unternehmen sein soll, seine Arbeit weiterzuführen, und eine Befreiung von Restschulden zu erreichen.