Das Grundgesetz der Insolvenz wird durch die so genannte Insolvenzordnung festgelegt. Diese trat bereits im Jahre 1999 in Kraft. Hierdurch wurde die Vergleichs-, Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst. Hierdurch wurde vor allem auch weiblichen Verbrauchern die Möglichkeit eines privaten Insolvenzverfahrens gegeben. Bei einem solchen Verfahren ist jedoch auch immer die so genannte Restschuldfrage einschlägig. Diese gilt es bezogen auf verbleibende Bonität zu klären. Um vom Rest einer Schuld befreit zu werden ist es erforderlich kein pfändbares Vermögen mehr zu besitzen. Nach dem Ablauf eines derartigen Verfahrens ist es den Verbrauchern wieder möglich ein normales und vor allem schuldenfreies Leben zu führen. Dem Neuanfang steht dann nichts mehr im Wege.
Nun stellt sich die Frage, welchen Ablauf ein solches Insolvenzverfahren eigentlich hat. Man unterteilt dieses üblicherweise in mehrere Phasen. An erster Stelle steht ein vom Gesetz vorgeschriebener Einigungsversuch zwischen den Parteien des Schuldners und dem oder den Gläubigern. In einem solchen Fall spricht man auch von einem Vergleich. Der Rechtsanwalt des Schuldners legt der gegenüber stehenden Partei einen Schuldenbereinigungsplan vor. Dieser enthält meist eine Aufschlüsselung, zu welchen monatlichen Raten der Schuldner zu zahlen in der Lage wäre. Sollte dies scheitern tritt die zweite Phase in Kraft. Lehnt der Gläubiger diesen Plan nun ab besteht weiterhin die Möglichkeit einer Überarbeitung und einem erneuten Klärungsversuch. Führt dies jedoch zu keinem Erfolg bleibt nur noch der Gang zum zuständigen Amtsgericht. Hier muss dann die private, oder geschäftliche Insolvenz angemeldet werden. Beratung und Hilfestellung zu diesem Thema bekommt man vor allem bei der Schuldenberatung, sowie beim Rechtsanwalt. Diese übernehmen häufig auch das Einreichend er entsprechenden Insolvenzpapiere.
In der nächsten Phase kommt es dann zur Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Diese Phase bietet unter Umständen den Vorteil der Ersetzbarkeit des Gläubigers durch das Gericht. Natürlich müssen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger immer noch aufrechterhalten werden, lediglich die Entscheidung zur Annahme des Schuldenbereinigungsplanes kann nun von gerichtlicher Seite übernommen werden. Jedoch besteht ebenfalls die Möglichkeit eines Verzichtes von Seiten des Gerichts auf diese Phase des Verfahrens. Sollte das Gericht jedoch für eine Annahme des Planes zur Schuldenbefreiung stimmen, ist der Gläubiger verpflichtet dies ebenfalls anzunehmen.
In der dritten Phase geht es dann um die Eröffnung des eigentlichen Verfahrens um die Schuldlast des Insolvenzbetroffenen. Es folgt eine Aufteilung der Vermögenswerte, sowie eine Prüfung der Pfändbarkeit von Sach- und Kapitalwerten. Zusätzlich werden in den meisten Fällen Treuhänder bestimmt, welche diese Mittel verwalten und an die Gläubiger verteilen. Der Rechtsanwalt kann in so einem Fall die Verfahrensvollmacht übernehmen und sorgt für einen reibungslosen Ablauf mit der Zustimmung des Schuldners.
Die vierte Phase wird auch als Treuhandphase betitelt. Hierbei gilt es nun den zeitlichen Ablauf der eventuellen Pfändung und Verteilung der verbliebenen Werte des Schuldners vorzunehmen. Üblicherweise rechnet man mit einer Dauer dieser vermögenslosen Phase von etwa fünf bis sechs Jahren. Eine lange Zeit für den Schuldner, in der es keinen Hauch von Luxus und finanziellen Höhepunkten geben wird. Alles, was über einer gewissen dringend benötigten Summe des monatlichen Einkommens liegt, wird vom Treuhänder eingezogen und an die Gläubiger weiter gereicht. Es ist also in jedem Falle empfehlenswert schon vor der drohenden privaten, wie auch geschäftlichen Insolvenz einen Schuldenberater aufzusuchen.