Insolvenzberatung

Die Überschuldung beginnt meist schleichend und hat die verschiedensten Ursachen. Krankheit, der Verlust des Arbeitsplatzes, familiäre Probleme, Fehlkalkulationen oder auch die immer schlechter werdende Zahlungsmoral von Kunden sind die am häufigsten genannten. Kredite können oft nicht mehr abgezahlt werden, es beginnt ein “Teufelskreis”. Viele Verschuldete sind in dieser Situation völlig hilflos und ergeben sich ihrem Schicksal.

Doch genau das ist der völlig falsche Weg. Durch die Änderung des Insolvenzrechts hat jetzt jeder Überschuldete die Möglichkeit, sich gerichtlich von seinen Schulden befreien zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle ob man Privatperson oder Selbständiger ist. Jedoch erfordert dieser nicht einfache Weg den Willen des Schuldners zu einem Neuanfang. Zunächst sollte man sich unbedingt professionelle Hilfe sichern. Zum Beispiel bei einer Insolvenzberatung, denn die hilft effektiv, geeignete Lösungen zur Bewältigung der Schuldensituation zu finden. Weiter wird gemeinsam mit dem Schuldner ein durchführbares Sanierungskonzept entwickelt. Bei der Haushaltsplanung wird von der Insolvenzberatung ebenso geholfen wie bei Verhandlungen mit Gläubigern und Behörden. Es werden weitere Hilfemöglichkeiten vermittelt und es wird “im Notfall” umgehend Vollstreckungsschutz eingeleitet. Bei Bedarf erhalten Schuldner Information über das Insolvenzverfahren, Hilfestellung bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und der Antragstellung. Begleitung sowie Unterstützung während des gesamten Verfahrensverlaufes sind für die Insolvenzberatung selbstverständlich.

Im Rahmen der konkreten Schuldner- und Insolvenzberatung werden zunächst die Schulden geordnet. Es wird geprüft, wie viel Geld oder Vermögen im Haushalt vorhanden ist und wie viel davon monatlich zum Leben benötigt wird. Dann wird geprüft, wer von den Gläubigern wann wie viel Geld erhalten kann. Eventuell kann der Insolvenzberater direkt mit den Gläubigern verhandeln und so viel Geld zum Beispiel durch einen Vergleich sparen. Es wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der die monatlich möglichen Ausgaben genau vorgibt. Dieser Plan und auch alle sonstigen Vereinbarungen mit der Insolvenzberatung sind strikt einzuhalten. Sie prüft auch, ob ein Insolvenzverfahren wirklich Sinn macht. Die Insolvenzberatung ist grundsätzlich auf die Mitarbeit des Schuldners angewiesen. Sie unterliegt der Schweigepflicht und ist ausschließlich im Sinne des Schuldners tätig.

Das Insolvenzverfahren verläuft in der Regel in vier Schritten: Zunächst muss der Schuldner den Versuch einer außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern nachweisen. Diesen Versuch muss er nachweisen. Insolvenzberatungen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder vergleichbar geeignete Personen bescheinigen das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches. Misslingt dieser Versuch, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. Hier versucht das Gericht meist nochmals, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger zu erreichen. Grundlage hierfür ist ein vom Schuldner erstellter Plan zur Schuldenbereinigung. Erscheint dieser Plan dem Gericht realistisch, ist nicht unbedingt die Zustimmung aller Gläubiger nötig. Das Gericht kann diese Zustimmung per Beschluß ersetzen und so eine Einigung quasi erzwingen. Kommt der Schuldenbereinigungsplan jedoch nicht zustande oder erscheint dieses Verfahren von vornherein aussichtslos, wird ein so genanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Hier wird schon, falls beantragt, die Befreiung von den Restschulden in Aussicht gestellt.

Unmittelbar an das Insolvenzverfahren schließt sich das Restschuldbefreiungsverfahren an. Hier muss der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren monatlich alle seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abgeben. Dieser verteilt sie dann gerecht auf alle Gläubiger. Der Schuldner muss während dieser Zeit der “Wohlverhaltensphase”, die schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, einer geregelten Arbeit nachgehen oder sich nachweislich um eine solche bemühen. Kommt er allen diesen Auflagen nach, werden ihm sämtliche im Verfahren beantragten Schulden erlassen.