Ein Privatinsolvenzverfahren, oder auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, ist für Privatpersonen, die überschuldet sind und nicht absehbar ist, das durch deren Einkommen die Schuld beglichen werden kann. Das Verfahren gibt es seit 1999 und unterliegt strengsten Vorraussetzungen, die vom Schuldner erfüllt werden müssen.
Um die Eignung für eine Privatinsolvenz zu prüfen, ist es angebracht eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Diese können einen erstmal beraten, inwieweit die Privatinsolvenz im Individualfall angebracht ist, sowie anschließend bei der Beantragung der Privatinsolvenz behilflich sein.
Das Verfahren der Privatinsolvenz läuft auf eine Restschuldbefreiung hinaus. Der Schuldner verpflichtet sich bei der Privatinsolvenz dazu, über einen Zeitraum von 6 Jahren sein sämtliches Einkommen sowie seine Vermögenswerte, die über der Pfändungsgrenze liegen, für die Tilgung seiner Schulden zu verwenden. Die Tilgung erfolgt zentral an einen Treuhänder, der den Tilgungsbetrag dann unter den Gläubigern aufteilt. Dabei ist den Gläubigern bewusst, dass sie bei der Provatinsolvenz einen Großteil Ihrer Forderungen verlieren.
Eine Privatinsolvenz unterteilt sich in verschiedene Schritte. Zu allererst wird nach Feststellung der Eignung für die Privatinsolvenz, versucht sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Hier kann unter Umständen noch ein Vergleich erzielt werden oder ein Schuldenbereinigungsplan wird vom Gläubiger zusammen mit dem Schuldner erstellt. Wenn keine außergerichtliche Einigung gefunden werden kann, muss sich dies der Schuldner bescheinigen lassen, denn erst dann kann er den Antrag auf die Privatinsolvenz beim zuständigen Gericht stellen. Das Gericht stellt daraufhin einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aus. Ist der Erfolg des Schuldenplans absehbar, wird dieser vom Gericht an die Gläubiger übersandt und diese können sich binnen vier Wochen zu dem Schuldenbereinigungsplan äußern. Die Gläubiger können diesen, vom Gericht erstellten, Schuldenbreinigungsplan auch ablehnen. Sollte mindesten die Hälfte der Forderungen der Gläubiger den Plan befürworten, so kann das Gericht auf Anfrage des Schuldners für die anderen Gläubiger zustimmen. Drauf folgt die Eröffnung der Privatinsolvenz. Diese beinhaltet eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode für den Schuldner. In dieser Zeit tritt der Schuldner sein komplettes Einkommen, welches über die Pfändungsgrenze geht an den Treuhänder ab. Ebenso muss er sein Erbe, dass ihm in dieser Zeit zufällt zur Hälfte an den Treuhänder übergeben und dann an dessen Gläubiger weitergeleitet. Wenn die 6 Jahre um sind, kommen die Gläubiger und die Schuldner zusammen. Jetzt kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Wird die Restschuldbefreiung von den Gläubigern anerkannt, ist der Schuldner ab diesem Moment schuldenfrei. Seine Einträge aus der Schufa werden gelöscht und der Schuldner ist wieder vollkommen geschäftsfähig.
Die Gläubiger könnten allerdings auch die Restschuldbefreiung untersagen, wenn ein Grund dazu gemäß der Insolvenzordnung vorliegt. Mögliche Gründe können unter anderem unnötig gemachte Schulden, sowie Verschwendung von Vermögen und dergleichen sein.
Wenn die Gläubiger keine Einwände gegen die Restschuldbefreiung haben, verkündet das Gericht die Restschuldbefreiung und das Verfahren der Privatinsolvenz ist abgeschlossen und aufgehoben.