Die Regelinsolvenz wurde durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2001 für Freiberufler und Selbstständige möglich, die über unklare Vermögensverhältnisse verfügen. Sie müssen mindestens 19 Gläubiger nachweisen können. Das Regelinsolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, die Ordnung in den Vermögensverhältnissen wieder herzustellen, was bis dahin nur für Unternehmen galt. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass die vorhandenen finanzielle masse die Kosten des Verfahrens decken kann, denn es besteht die Möglichkeit, die Stundung der Kosten, die beim Verfahren entstehen, zu beantragen.
Mittels der Regelinsolvenz kann ein Selbständiger oder Freiberufler seiner Tätigkeit weiter nachgehen, da sie ohne eine weitere Tätigkeit oft nur schwer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren sind. Mit der weiteren Tätigkeit wird zudem die Chance für die Gläubiger erhöht, ihre Forderungen noch erfüllt zu bekommen, denn immerhin wird ein regelmäßiges Einkommen erzielt.
Ein bedeutsamer Grund für die Überschuldung selbstständig Tätiger ist die fehlende Trennung der Vermögensmassen. Scheitert eine private Geldanlage, so wird meist das berufliche Vermögen mit angegriffen. Umgekehrt wirken sich Verluste im Geschäftsleben oft negativ auf die privaten Einkünfte aus. Soll eine Unternehmung nicht aufgegeben werden, so müssen private Mittel einfließen, was sogar rechtlich vorgeschrieben ist. Der Selbstständige haftet mit seinem gesamten Vermögen für entstehende Forderungen, dazu zählt eben auch das private Vermögen. Somit haftet die natürliche Person des Unternehmers immer für die juristische Person des Unternehmers, was natürlich zu einem Verlust der Vermögensmasse auf beiden Seiten führt. Nach der Gesetzesänderung gilt die Regelinsolvenz nun also auch für Selbständige, sie ist vergleichbar mit der privaten Insolvenz.
Das Regelinsolvenzverfahren wird an den zuständigen Gerichten getätigt. Der Vorteil dabei ist, dass diese Gerichte eine jahrelange Erfahrung mit den Insolvenzverfahren haben, die früher nur für juristische Personen möglich waren. Die bereits vorhandenen Strukturen werden schon routinemäßig verwendet. In der Regel wird nach der Antragstellung der Regelinsolvenz ein Gutachter beauftragt, der sich mit dem Sachverhalt beschäftigt und die Vermögenslage klärt. In der Regel ist dieser Gutachter ein Rechtsanwalt, der zudem durch lange Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gericht eine gewisse Erfahrung nicht nur mit dem Sachverhalt der Insolvenz an sich, sondern auch mit den zuständigen Personen am Gericht mitbringen kann.
Das Vermögen des Schuldners wird in zwei Teile getrennt. Zum einen bildet das bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung angehäufte Vermögen die Insolvenzmasse, zum anderen wird für die Zeit danach festgelegt, dass nur noch das Einkommen pfändbar ist, dass gesetzlich vom Nettoeinkommen gepfändet werden darf, unter Beachtung der Pfändungsgrenzen. Die betriebliche Einrichtung ist entweder gar nicht pfändbar oder wird an einen Dritten freigegeben. Der Erlös aus dem Verkauf der Einrichtung ist ebenfalls zur Insolvenzmasse zu zählen. Der Dritte hat natürlich auch die Möglichkeit, die Einrichtung dem Schuldner entgeltlich oder gegen Zahlung einer Gebühr wieder zu überlassen, so dass dieser mit seiner Arbeit fortfahren kann.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das deutsche Recht nach der Gesetzesänderung eine Lösung für diejenigen parat hält, die unter der Überschuldung leiden. Sie sind jetzt als natürliche Person nicht mehr schlechter gestellt, als dies bis dahin der Fall war, da die juristischen Personen schon lange die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Insolvenz hatten. Auch wenn der Weg bis hin zu einem Leben ohne Schulden lang ist, so ist dies doch jetzt für jede Person möglich. Ziel für jeden Selbstständigen ist es aber natürlich, erst gar nicht in diese Situation zu kommen.