Jeder Haushalt benötigt einen Stromlieferanten, da eine normale Lebensführung ohne Strom nicht möglich ist. Die meisten Menschen wählen den lokalen Stromanbieter ihrer Region, doch auch die Wahl eines überregionalen Stromanbieters ist möglich. Der Strom wird in der Regel quartalsweise gezahlt, die Höhe der Abschläge wird anhand der Wohnungsgröße und der Personenzahl ermittelt. Ergeben sich am Ende eines Abrechnungsjahres Differenzen zwischen dem tatsächlichen Stromverbrauch und den geleisteten Zahlungen, wird entweder eine Gutschrift an den Kunden übergeben oder eine Nachzahlung verlangt.
Kann ein Verbraucher seine Stromrechnung nicht bezahlen, gerät er 14 Tage nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug. Der Stromlieferant ist berechtigt den ausstehenden Betrag anzumahnen und eine Mahngebühr zu veranschlagen. Gleicht der Kunde nach Erhalt der Mahnung die Rechnung aus, gibt es keine weiteren Konsequenzen und die Stromlieferung läuft regulär weiter. Kann der Verbraucher allerdings weiterhin nicht zahlen, wird eine zweite Mahnung ausgestellt, meist mit dem Hinweis auf eine Stromsperre.
Die Stromlieferanten sind einen Monat nach Ausstellung der zweiten Mahnung berechtigt die Stromzufuhr einzustellen und eine Entsperrungsgebühr zu berechnen. Ja nach Stromunternehmen wird der Kunde nach Ablauf dieses Monats noch einmal angemahnt und es wird ein Datum für die Sperre festgesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde nur dann etwas an der Situation ändern, wenn eine Verhandlung mit dem Stromlieferanten stattfindet. Die meisten Unternehmen sehen von einer Sperre ab, wenn der Kunde eine Anzahlung leisten kann und die vollständige Zahlung zusichert.
Wurde der Strom abgestellt kann diese Sperre nur noch mit dem vollständigen Ausgleich der offenen Rechnung rückgängig gemacht werden. Zur Rechnungssumme kommt dann noch die Kosten für die Entsperrung, die teilweise höher sind, als die ursprüngliche Stromrechnung. Bis zum Ausgleich der Forderung bleibt die Stromzufuhr unterbrochen, was in der Regel zu Unannehmlichkeiten führt und daher vermieden werden sollte.
Verbraucher die finanzielle Hilfe vom Staat beziehen oder ein sehr geringes Einkommen haben, können die Übernahme der Stromschulden beim Sozialamt beantragen. Der Staat gewährt in den meisten Fällen ein Darlehen, was die sofortige Bezahlung der Schulden ermöglicht. Das Darlehen muss dann in monatlichen Raten an den Staat zurück gezahlt werden. Ist der Verbraucher bereits im Leistungsbezug, wird die Rate direkt von der Sozialhilfe einbehalten. Die Entscheidung zur Gewährung eines solchen Darlehens ist eine Ermessensentscheidung und der Staat ist nicht zur Übernahme der Schulden verpflichtet.
Es gibt die Möglichkeit gegen die Stromsperre eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht zu beantragen. Diesem Antrag wird in der Regel nur dann statt gegeben, wenn die Stromsperre eine unverhältnissmäßige Handlung wäre und der Kunde nachweisen kann, dass er die Summe in Kürze entrichten wird. Auch wenn die physische Gesundheit des Verbrauchers oder einer, im Haushalt lebenden Person gefährdet wird, kann gegen die Sperre rechtlich vorgegangen werden.