Wer ein Haftungsrisiko trägt, kann vom Staat strafrechtlich belangt werden. So kann der Staat zum Beispiel Ansprüche Dritter durchsetzen. Im privaten Sprachgebrauch spricht man von Haftung, wenn jemand zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Dazu zählt auch die Gewährleistung. Der feine Unterschied zur juristischen Terminologie: Im Privatbereich führt die Konsequenz einer Schuld zu einer Haftung für selbige. Eine Schuldsituation bringt also einen Anspruch auf eine Entschädigung, nicht aber den rechtlichen Anspruch, diese Entschädigung durchzusetzen.
Schuldet jemand einem anderen 100 Euro, so kann der Gläubiger hoffen, dass der Schuldner das Geld aus freien Stücken zurückzahlt. Tut dieser das nicht, bleibt dem Gläubiger nur die Wahl, seinen Rechtsanspruch auf die Herausgabe der geliehenen Summe mittels Rechtspersonen wie Anwälten geltend zu machen. Die Durchsetzung einer Entschädigung kann also nur dann erwirkt werden, wenn jemand qua seines Amtes - der Staat - dieses Recht auch durchsetzen kann, weil er zum Beispiel Zwangsmaßnahmen anordnen darf.
Zu Zwangsmaßnahmen gehören Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungen. Zwangsvollstreckungen erfolgen beispielsweise dann, wenn ein Hausbesitzer seine Hypothek nicht zurückzahlen kann. Da er die Summe weder in bar vorlegen noch aus seinem Vermögen nehmen muss, werden Grundstück oder Haus anteilig gepfändet. Bei Aufnahme einer Hypothek haftet der Schuldner nur mit dem bebauten Grundstück, nicht aber mit seinem Vermögen. Dies nennt man dingliche Haftung. Bei einer dinglichen Haftung tritt die Haftung nur für einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmt Sachlage ein. Hier existiert deshalb ein Pfandrecht. Da also der Schuldner nicht persönlich haften muss, hat der Gläubiger zur Absicherung der Schuld die Möglichkeit, Gegenstände oder Forderungen des Schuldners zu pfänden. So im oben geschilderten Fall einer Grundstücks-Hypothek. Bei einer persönlichen Haftung haftet der Betroffene mit seiner Person, das heißt mit seinem ganzen Vermögen.
Zu beachten ist der Unterschied zwischen Begriffen wie Haftungsrisiko, Haftungsbeschränkung und Haftpflicht. Selbst der Gesetzgeber formuliert hier manchmal ungenau. Das Wort Haftpflicht wird synonym für Haftung verwendet. Mit Haftungsbeschränkung ist nicht eine Beschränkung der Haftung an sich gemeint, sondern eine Beschränkung der Tatsachen und Situationen, bei denen die Haftung eintreten kann. So ist eine GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, keineswegs eine Rechtsform, die nur beschränkt für einen durch sie verursachten Schaden aufkommt. Gemeint ist hier vielmehr eine persönliche Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesellschafter in Bezug auf ihr Privatvermögen. Die GmbH selbst haftet mit ihrem vollständigen Vermögen für eventuelle Schäden.
Wer also von einem Gläubiger haftbar gemacht werden kann, trägt ein Haftungsrisiko. Dies kann sich auf seine Person und damit sein ganzes Vermögen beziehen, dann ist es ein persönliches Haftungsrisiko. Ist es aber auf bestimmte Sachverhalte oder Gegenstände beschränkt, dann spricht man von einem dinglichen Haftungsrisiko. In diesem Fall ist dies eine Haftungsbeschränkung, da sie die Haftung auf bestimmte Situationen einschränkt. Kompliziert ist das Haftungsrisiko immer dann, wenn mehrere Personen haften. Noch komplizierter wird es, wenn mehrere Personen in unterschiedlichem Ausmaße haften. Schlimmstenfalls kann es vorkommen, dass eine Person, die ursprünglich von der Haftung freigestellt war, im Zuge der so genannten Durchgriffshaftung doch noch haften muss, da alle anderen Schuldner nicht belangt werden können.