Persönliche Haftung ist immer mit Risiko verbunden. Das Steuerrecht ist dahingehend gesetzlich geregelt, dass vorgesehen ist, dass Personen für die Erfüllung einer Steuerschuld einzustehen haben, die diese unter Umständen garnicht verschuldet haben. Diese Personen bezeichnet man als Haftungsschuldner. Steuern und Zinsen sind in die Haftung eingeschlossen. Der Unterschied zwischen einem Haftungs- und einem Steuerschuldner ist, dass der Haftungsschuldner für die Schulden anderer einzustehen hat, wobei der Steuerschuldner seine eigenen Schulden gegen den Finanzbehörden zu begleichen hat. Um die persönliche Haftung in Kraft zu setzen, muss ein Haftungsbescheid ausgesprochen werden. Dieser ist nach § 191 der Abgabenordnung geregelt.
Es müssen bestimmte Tatbestände erfüllt sein, damit eine persönliche Haftung zum Tragen kommt. Eine Möglichkeit ist die Haftung durch die Vertreter, der Personen, die sich die Steuerschuld zu Schulden haben kommen lassen, eine andere, die direkte Haftung der Vertretenen. Weiterhin sind die Haftung des Steuerhinterziehers oder Steuerhehlers, die Haftung bei einer Verletzung der Kontenwahrheit, die Haftung des Eigentümers von bestimmten Gegenständen und die Haftung eines Betriebsübernehmers Voraussetzungen, die eine persönliche Haftung nach sich ziehen.
Geht es zum Beispiel um Bankbürgschaften oder andere zivilrechtliche Verbindlichkeiten, dann es es notwendig, das Zivilrecht zwecks Klage einzuschalten, um die gesetzlichen Modalitäten zu klären und ggf. eine persönliche Haftung festzulegen.
Auch im Familienrecht taucht der Begriff Persönliche Haftung auf. Hier geht es vorallem um die Regelung der Gesamtgutsverbindlichkeiten, was nichts anderes bedeutet, als das der Ehepartner für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen Ehegatten einzustehen hat.
Persönliche Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten und persönliche Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes eines großen oder auch kleinen Unternehmens sind bezüglich der persönlichen Haftung als Besonderheiten zu nennen. Hier haftet im Normalfall der Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen, wobei gesetzlich festgelegt ist, welches Vermögen des Haftungsschuldners gepfändert werden darf. Einzelunternehmer, GBR, OHG und KG haten immer mit ihrem kompletten Privatvermögen, was oftmals zur Insolvenz führen kann.
Der Begriff persönliche Haftung ist aber nicht erst in der heutigen Zeit “erfunden” worden, ihn gab es schon in der Vergangenheit. In früheren Zeiten waren die Auswirkungen nicht die gleichen, wie sie es heute sind. Schuldknechtschaft, Schuldsklaverei und Schuldturm sind Begriffe aus der persönlichen Haftung früherer Zeiten. Hier wurde nicht mit dem Vermögen sondern mit der Person selbst gehaftet. Man musste mit seiner Person für die Schulden anderer einstehen. Die Schuldknechtschaft zum Beispiel war eine Regelung, die beinhaltete, dass sozusagen als Sicherheit und Hinterlegung für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistung gewährt wurde. So wurde schon im Mittelalter die persönliche Haftung betrieben, um Geldschulden einzutreiben.
Persönliche Haftung ist untrennbar mit dem Steuerrecht verbunden, da ohne eine Haftung die Einhaltung einer Verpflichtung nicht geregelt werden könnte.