Ist jemand aufgrund einer Handlung gegen Dritte zu Schadenersatz verpflichtet, werden diese Kosten von dem Träger der Haftpflichtversicherung übernommen. Unberechtigte Forderungen werden im Rahmen eines solchen Versicherungsvertrages durch die Versicherungsgesellschaft abgewehrt. In diesem Fall übernimmt sie die Vertretung des Versicherten vor einem Gericht und die Prozess- und Regulierungskosten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Privatpersonen zur Absicherung derartiger Risiken. Dennoch haftet ein Verursacher lebenslang mit seinem gesamten privaten Hab und Gut, so dass eine Haftpflichtschaden leicht den finanziellen Ruin nach sich ziehen kann. Für Kraftfahrzeughalter und Jäger sowie verschiedene weitere Rechtspersonen und Freiberufler dagegen schreibt der Gesetzgeber eine solche Versicherung vor. So sind Berufshaftpflichtversicherungen für bestimmte Berufsgruppen verpflichtend, genauso wie Betriebshaftpflichtversicherungen. Diese Haftpflichtversicherungen können natürlich auch freiwillig abgeschlossen werden. Bestimmte Versicherungsmodelle werden speziell für bestimmte Lebenssituationen angeboten, dazu gehören beispielsweise die Haftpflichtversicherungen für Extremsportler oder für Hundehalter. Diese Policen sind wie für Kfz-Besitzer teilweise zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Da aber immer noch eine große Zahl Menschen nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügen, können Schäden, die durch Dritte verursacht werden, ebenso aufgefangen werden. Dafür bieten die meisten Versicherungsgesellschaften den zusätzlichen Abschluss einer Ausfalldeckung an. Diese springt immer dann ein, wenn Schäden von Personen verursacht wurden, die über keine solche Haftpflichtversicherung verfügen.
Regelmäßig sind mit dieser Versicherung alle Schäden Dritter abgedeckt, die auf eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers zurückgehen. Das Gleiche gilt für die Schäden die durch kleinere Haustiere verursacht wurden, die sich im Besitz des Versicherten befinden. Kinder bis zu sieben Jahren gelten immer als schuldunfähig, so dass die Eltern für von ihnen verursachte Schäden nicht aufkommen müssen. Bis zum Alter von zehn Jahren besteht ein Ermessensspielraum bezüglich der Einsichtigkeit des Kindes. Dabei sollten Eltern aber ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sein. Vom siebenten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Kinder generell nur dann belangt werden, wenn sie grundsätzlich in der Lage sind, die Schädlichkeit ihres Tuns zu beurteilen.
Dennoch kommt eine Haftpflichtversicherung nicht für sämtliche Schäden auf, Ausschlüsse und Voraussetzungen für die Haftung sind vielmehr in den allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Diese wiederum sind Teil einer jeden Versicherungspolice. Darin enthalten sind auch die Tarife und der Umfang der Versicherungsleistungen. Beide Kriterien können zwischen den einzelnen Anbietern stark variieren, so dass ein Vergleich verschiedener Haftpflichtversicherungen vor einem Vertragsabschluss zwingend notwendig ist. Die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung richten sich nach der Deckungssumme, der Höhe der Selbstbeteiligung und den abgesicherten Risiken. Grundsätzlich übernehmen die Versicherungsträger jedoch keine Haftung für vorsätzlich verursachte Schadensfälle.
Die Haftpflichtversicherung ist beinahe so alt wie die Geschichte der zivilisierten Menschheit, nachgewiesener Maßen gab es derartige Absicherungen gegen Schäden zu Lasten Dritter bereits vor fast 4000 Jahren in Babylon. Hierzulande sind sie schon im Mittelalter unter Karl dem Großen durch gesetzliche Vorschriften für deren Abwicklung geregelt gewesen.