Sachverständigengutachten spielen in vielen Lebensbereichen eine Rolle. Sie werden für die Wertschätzung von Gegenständen oder Grundstücken erstellt, helfen die Ursache von Verkehrsunfällen zu finden, geben über den Gesundheitszustand von Menschen Auskunft oder klären mithilfe von Blut- und Gentests verwandtschaftliche Verhältnisse auf. Für Gerichtsprozesse sind Sachverständigengutachten oft unerlässlich. Sachverständige können sowohl von den Prozessparteien, als auch vom Gericht beauftragt werden, eine Sachlage durch ein Gutachten zu klären. Sachverständige sind Personen, die auf einem speziellen Gebiet überdurchschnittliche Fachkenntnisse nachweisen können. Bei gerichtlichen Prozessen können Sachverständige auch in der Beweisführung tätig sein. Für ihre Tätigkeit, steht ihnen ein Sachverständigenhonorar zu, dessen Höhe sich nach der erbrachten Leistung bemisst. Die Art oder die Besonderheit der Leistung sind für den Stundensatz, mit dem der Sachverständige vergütet wird, ausschlaggebend.
Das Verwenden von Gerichtsgutachten war in Deutschland schon im Mittelalter üblich. Damals wurden die von Sachverständigen angefertigten Gutachten (Concilia Indicialia) von den Gerichten angefordert um einen Richterspruch fällen zu können, der juristisch auf sicheren Füßen steht. In Kursachsen bestand für Gerichte sogar die gesetzlich verankerte Pflicht, von Gelehrten Rat einzuholen. In Württemberg existierte erst etwa 200 Jahre später eine ähnliche Bestimmung. Bereits im siebzehnten Jahrhundert wurde in deutschen Fürstentümern das Einholen von fachmännischem Rat sowohl von den Gerichten, als auch von den streitenden Parteien praktiziert. Einige der Gutachten wurden als so hochwertig betrachtet, dass sie für den Richterspruch bindend waren. Der Preis für ein solches Gutachten richtete sich nach dem Ansehen des Gelehrten oder der Institution, die es erstellte.
Heute wird Preis für ein Sachverständigengutachten, beziehungsweise die Höhe des Sachverständigenhonorars, durch präzise gesetzliche Festlegungen bestimmt. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) aus dem Jahr 1957, das unter anderem zur Regelung der Erstattung von Auslagen für Sachverständige und zur Bestimmung der Höhe ihres Honorars eingeführt wurde, hat man im Laufe der Jahre mehrmals angepasst. 2004 wurde es durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt. Das JVEG legt für Sachverständige 13 Honorargruppen fest, nach denen sie, entsprechend der Art ihrer Leistungen, vergütet werden können. Dabei ist jede Stufe bestimmten Sachgebieten zugeordnet. Die niedrigste Stufe (1), sieht ein Honorar von 50 Euro pro Stunde vor. Diesen Betrag erhalten Sachverständige beispielsweise für vermessungstechnische Leistungen. In der Stufe 2 werden 55 Euro gezahlt. Zu den dieser Stufe zugeordneten Tätigkeiten gehört die Wertschätzung von Briefmarken und Münzen. Bis zur Stufe 10 erhöht sich das pro Stunde gezahlte Honorar in jeder Stufe um 5 Euro, sodass ein Sachverständiger für Leistungen, die der Stufe 10 entsprechen, 95 Euro pro Stunde erhält. Der Stufe 10 ist das Sachgebiet Unternehmensbewertung zugeordnet. Neben diesen 10 Honorarstufen gibt es noch drei weitere, die für medizinische Gutachterleistungen gelten. Das sind die Stufen M1 bis M3. In diesem Bereich haben Sachverständige Anspruch auf Honorare von 50, 65 und 85 Euro pro Stunde. Für besonders schwierige und umfangreiche medizinische Untersuchungen vom Abstammungsgutachten bis zur Obduktion werden keine Stundenhonorare gezahlt. Stattdessen wird die konkrete Leistung mit Beträgen bis zu 1.000 Euro honoriert.
Außer dem Honorar stehen den Sachverständigen Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 30 Cent je Fahrtkilometer mit dem eigenen Fahrzeug zu. Alle Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Heranziehung des Sachverständigen durch das Gericht geltend gemacht werden.